Besitzstörung

Was ist Besitz?

Besitz und Eigentum, aber auch der Begriff Innehabung werden oft und gerne im allgemeinen Sprachgebrauch verwechselt. Anhand folgendem Beispiel lassen sich die Begriffe aus rechtlicher Sicht gut unterscheiden:

Beispiel:  Als Leasingnehmer bin ich lediglich Besitzer eines Autos, nicht jedoch Eigentümer. Eigentümer des Fahrzeugs ist in der Regel das Leasingunternehmen. Eigentum ist das Recht voll und ganz über eine Sache zu Verfügen und jeden anderen davon auszuschließen. Als Besitzer einer Sache habe ich das (vertragliche oder gesetzliche) Recht eine Sache zu benutzen, darf jedoch in der Regel nicht vollständig darüber verfügen, etwa das Leasingfahrzeug verkaufen. Wenn das Fahrzeug gestohlen wird, ist der Dieb Inhaber des Fahrzeugs. Die Innehabung beschreibt nur den tatsächlichen Verbleib einer Sache, sagt jedoch nichts über bestehende Rechte, wie Eigentum oder Besitz, aus.

Sowohl als Eigentümer einer Sache, als auch als Besitzer kann man von einer Besitzstörung betroffen sein.

Wann liegt eine Besitzstörung vor?

Eine Besitzstörung liegt immer dann vor, wenn ich durch eigenmächtiges Handeln eines anderen in der Nutzung meiner eigenen Sache oder einer Sache, die ich berechtigterweise benutzen darf, gestört bzw. beeinträchtigt bin oder auch, wenn mir die Sache ganz entzogen wird. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Störer absichtlich, irrtümlich oder sogar ungewollt handelt. Wesentlich ist der unerlaubte Eingriff in bestehende Rechte.

Beispiele:

  • Unzulässiges Parken (auch nur 5 Minuten) vor eine Einfahrt, auf einem fremden Park-  oder Garagenplatz oder auf einem Privatparkplatz; überlanges Parken auf einem Supermarktparkplatz
  • Unerlaubtes Betreten fremder Grundstücke
  • Unerlaubtes Abstellen von Gegenständen auf fremden Grund
  • uU Unerlaubter Einwurf von Werbung in Briefkasten (vgl. 3 Ob 509/96)
  • uU Unbefugtes Eindringen in ein EDV-System (vgl. 6 Ob 126/12s)
  • uU eigenmächtiger Austausch des Türschlosses (vgl. LG Salzburg EF 93.271)

Keine Besitzstörung:  Nach der Rechtsprechung liegt keine Besitzstörung vor, wenn die Sache zerstört wurde oder man durch Lärm, Staub oder Geruch belästigt wird (hier gibt es andere rechtliche Möglichkeiten).

Was kann ich bei einer Besitzstörung tun?

Im Falle einer Besitzstörung kann beim zuständigen Bezirksgericht Klage eingebracht werden. Beachtlich ist hierbei die kurze Frist von nur 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers innerhalb derer die Klage bei Gericht eingebracht werden muss. Wichtig ist hier auch zu wissen, wen man klagen muss. In der Regel muss nämlich der konkrete Störer geklagt werden. Dies kann besonders in den Fällen unzulässig abgestellter Kfz ein Problem werden, da der Halter des Fahrzeuges nicht zwangsläufig auch der Störer (Lenker) sein muss. Man muss daher in diesen Fällen zunächst den Halter kontaktieren, um herauszufinden, ob er oder jemand anderes das Fahrzeug unberechtigt abgestellt hatte. Nur in den Fällen, in denen der Halter die Auskunft verweigert steht ein Klagerecht auch gegen diesen als „mittelbarer Störer“ zu.

Darf ich ein falsch parkendes Fahrzeug abschleppen lassen?

Diese Frage fällt in den Themenbereich der zulässigen oder unzulässigen Selbsthilfe. Es wurde bereits durch die Rechtsprechung geklärt, dass Selbsthilfe nur dann angewendet werden darf, wenn richterliche Hilfe zu spät käme. Auch die Frage, wann dies nun gegeben sei, wurde durch die Rechtsprechung geklärt. Ein falsch abgestelltes Fahrzeug mit angebrachten Kennzeichen, darf nicht selbst abgeschleppt werden, da man ansonsten selbst eine Besitzstörung begeht. Es ist dem Besitzer zumutbar vor der Abschleppung Erkundigungen über die Identität des Zulassungsbesitzers einzuholen, um dem Falschparker die Möglichkeit zu geben, sein Kfz selbst zu entfernen. Wenn der Störer sich nach Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeuges weiterhin weigert, muss der gerichtliche Weg beschritten werden.

Wie finde ich heraus, wer der Störer ist?

Bezüglich der Identität des Fahrzeughalters kann man unter Angabe des Kennzeichens gem § 47 Abs 2a KFG 1967 eine Auskunft bei der zuständigen Verkehrsbehörde einholen. Der Halter des Fahrzeuges wird sodann von der Behörde bekannt gegeben. Handelt es sich um ein Dienstfahrzeug, muss man sich beim Unternehmen bezüglich des Fahrzeuglenkers erkundigen. Wird die Auskunft verweigert, steht ein Klagerecht auch gegen den Halter als „mittelbarer Störer“ zu (ACHTUNG auf die 30-Tages Klagsfrist!).

Was bewirkt eine Klage?

Das Begehren einer Besitzstörungsklage umfasst

  • die gerichtliche Feststellung der konkreten Störung
  • die Wiederherstellung des früheren ungestörten Zustands durch konkret beschriebene Handlungen
  • die Unterlassung künftiger Störungen

Kann ich meinen erlittenen Schaden auch mit einer Besitzstörungsklage einklagen?

Nein. Schadenersatzansprüche fordern – im Gegensatz zur Besitzstörung – das Vorliegen eines schuldhaften Handelns. Um das in der Regel schnelle Besitzstörungsverfahren nicht mit der Verschuldensprüfung aufzublähen, müssen Ersatzansprüche gesondert eingeklagt werden.

Wie schnell komme ich zu meinem Recht?

Das Besitzstörungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren geführt und in der Regel aufgrund der bestehenden Dringlichkeit schnell anberaumt. Im Falle dringender Gefahr oder um einen unwiederbringlichen Schaden zu verhindern, kann zudem ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung gestellt werden. Dadurch kann der Richter bereits während der Verhandlung bestimmte Maßnahmen zur Sicherung des ruhenden Besitzes ergreifen und wird in der Regel konkrete Verbote und Gebote an den Beklagten (z.B. Betretungsverbot, Abschleppen des Autos) anordnen.

Wie hoch sind die Kosten einer Besitzstörungsklage?

Im Besitzstörungsverfahren besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht. In vielen Fällen ist es jedoch ratsam sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wenn man eine Besitzstörungsklage bei Gericht einbringen möchte oder sich gegen eine Besitzstörungsklage als Beklagter wehren möchte.

Lässt man sich anwaltlich vertreten, müssen neben den jedenfalls anfallenden Gerichtsgebühren von derzeit € 107,- (Stand 09/2020) auch die Anwaltskosten getragen werden. Im Falle des Obsiegens werden sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten nach Tarif ersetzt.

Kontakt

Bei Fragen zum Thema Besitzstörungsklage vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein Erstgespräch. Schreiben Sie mir ein E-Mail an office@kanzlei-rauf.at oder rufen Sie mich einfach direkt unter
+43 664 9255245 an. Sie können natürlich auch das Kontaktformular auf meiner Website nutzen.

Nützlicher Tipp aus der Rechtsprechung:

Nach der Rechtsprechung liegt keine Besitzstörung vor, wenn die Sache zerstört wurde oder man durch Lärm, Staub oder Geruch belästigt wird (hier gibt es andere rechtliche Möglichkeiten).  

Die mit * gekennzeichneten Felder sind für das Absenden der Anfrage unbedingt auszufüllen!