Mag. Bettina Rauf

RECHTSANWÄLTIN

Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht

Regelungen für alle Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen

Erbrecht und Verlassenschaft

Regelungen für den Übergang von Rechten und Pflichten im Fall des Ablebens

Insolvenzrecht

Regelungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person

Liegenschafts- und Mietrecht

Regelungen rund um den Erwerb, den Besitz, die Nutzung und die Veräußerung von Immobilien

Mag. Bettina Rauf LL.M.
RECHTSANWÄLTIN

Bleichergasse 8/12
A-1090 Wien

T +43 1 589 13 83
F +43 1 253 3033 3370
M +43 664 9255 245

office@kanzlei-rauf.at
www.kanzlei-rauf.at

 

  • Verlassenschaftsverfahren
  • Pflichtteil und Erbstreit
  • Testament, Schenkung, Übergabe zu Lebzeiten
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
  • Erbfälle mit Bezug ins Ausland
  • Liegenschaften, § 14 WEG, Kaufverträge
  • Allgemeines Zivil- und Prozessrecht, Insolvenzrecht

Ich biete folgende Abrechnungsvarianten an:

  • Gesetzliche Tarifbestimmungen
    (RATG und AHK)
  • Stundensatz
  • Pauschalvereinbarung

Für die rechtliche Erstberatung verrechne ich
€ 270 inkl. USt.

Vorsorgevollmacht € 840 inkl. USt
Patientenverfügung € 360 inkl. USt
Einfaches Testament ab € 420 inkl. USt

Bevor Sie anrufen, können Sie sich hier selbst ein Bild machen:

Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Wenn jemand stirbt, treffen zwei Dinge gleichzeitig aufeinander: Trauer und Fristen. Beides lässt sich schlecht miteinander vereinbaren. Ich vertrete Sie im Erbrecht – im Verlassenschaftsverfahren, bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und bei allem, was Sie zu Lebzeiten regeln möchten, damit es später nicht strittig wird.

Meine Kanzlei liegt in der Bleichergasse 8/12 im 9. Wiener Gemeindebezirk. Sie erreichen mich unter +43 664 925 5245 oder office@kanzlei-rauf.at.

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor?

Ein Angehöriger ist verstorben, und Sie wissen nicht, was jetzt auf Sie zukommt – Verlassenschaftsverfahren, Fristen, Erbantrittserklärung.

Sie wurden im Testament übergangen, oder es wurde zu Lebzeiten etwas verschenkt, das Ihren Pflichtteil schmälert.

Sie möchten zu Lebzeiten regeln, wer was bekommt - mit Testament, Übergabe oder Pflichtteilsverzicht, damit später kein Streit entsteht.

Sie streiten mit Ihren Geschwistern um ein Haus, eine Wohnung oder die Auszahlung – und möchten das möglichst ohne Gericht lösen.

Mag. Bettina Rauf, Rechtsanwältin in Wien

Dann heiße ich Sie bei mir, Mag. Bettina Rauf, Rechtsanwältin in 1090 Wien, herzlich willkommen.

In diesen Rechtsangelegenheiten unterstütze ich Sie als Rechtsanwältin in Wien

Erbrecht klingt nach einem einzigen Rechtsgebiet, zerfällt in der Praxis aber in sehr verschiedene Situationen. Unten finden Sie beispielhafte Situationen, in denen mich meine Mandanten häufig kontaktieren.

Ein Angehöriger ist gestorben

In den ersten Wochen geht es selten um Rechtsfragen, sondern um Formalitäten: Der Gerichtskommissär meldet sich, es gibt eine Todesfallaufnahme, irgendwann steht die Frage der Erbantrittserklärung im Raum. Ein einfaches Verlassenschaftsverfahren dauert in der Regel sechs bis zwölf Monate. Wer weiß, was in welcher Reihenfolge passiert, trifft in dieser Zeit ruhigere Entscheidungen.

Sie stehen nicht im Testament — oder es ist weniger, als Sie erwartet haben

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 757 ABGB die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden wäre (§ 759 ABGB). Er ist ein Geldanspruch, kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände. Häufig ist nicht das Testament das eigentliche Thema, sondern das, was schon zu Lebzeiten weitergegeben wurde.

Es gibt kein Testament — wer erbt dann?

Ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie ordnet die Verwandten in Linien: zuerst die Nachkommen, dann Eltern und Geschwister, dann Großeltern und deren Nachkommen (§ 731 ABGB). Der Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben Kindern ein Drittel, neben Eltern zwei Drittel und sonst alles (§ 744 ABGB). Was das im konkreten Fall heißt, hängt daran, wer noch lebt.

Sie möchten selbst festlegen, wer was bekommt

Vieles, worüber später gestritten wird, lässt sich vorher schriftlich klären. Ein eigenhändiges Testament muss zur Gänze handgeschrieben und unterschrieben sein (§ 578 ABGB); ein am Computer verfasstes braucht drei gleichzeitig anwesende Zeugen und einen handgeschriebenen Zusatz (§ 579 ABGB). Die häufigsten Fehler entstehen an genau diesen Formvorschriften. Zur Vorsorge gehört außerdem die Frage, wer für Sie entscheidet, wenn Sie es selbst nicht mehr können.

Es geht um ein Haus oder eine Wohnung

Sehr oft ist die Immobilie der eigentliche Streitgegenstand — nicht das Erbe insgesamt. Mehrere Erben, eine Wohnung, und keiner kann die anderen auszahlen: Das ist die häufigste Konstellation im Erbstreit unter Geschwistern. Wie eine Liegenschaft bewertet, übertragen oder aufgeteilt wird, entscheidet daher meist über das ganze Verfahren.

Der Erbfall hat einen Bezug ins Ausland

In Wien ist das keine Ausnahme. Für Erbfälle innerhalb der EU gilt die Europäische Erbrechtsverordnung: Zuständig sind grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dessen Recht wird auf den gesamten Nachlass angewendet (Art. 4 und Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Wer sein Heimatrecht angewendet wissen will, kann das zu Lebzeiten wählen (Art. 22). Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich beteiligen sich an dieser Verordnung nicht; für Staaten außerhalb der EU wie die Schweiz gilt sie ohnehin nicht.

Ein Beispiel, durchgerechnet

Die meisten Menschen wollen an dieser Stelle nur eines wissen: wie viel. Deshalb hier ein Fall, wie er in Wien häufig vorkommt. Die Beträge sind angenommen, der Rechenweg ist der, den auch das Gericht anwendet.

Die Ausgangslage. Frau M. stirbt in Wien. Sie hinterlässt ihren Ehemann und zwei Töchter. Im Testament hat sie ihren Mann als Alleinerben eingesetzt; die Töchter kommen darin nicht vor. Zum Nachlass gehören eine Eigentumswohnung im Wert von 350.000 Euro und Konten über 60.000 Euro. Offen sind noch 10.000 Euro an Begräbniskosten und Verbindlichkeiten.

Schritt 1: der reine Nachlass. 350.000 Euro plus 60.000 Euro ergeben 410.000 Euro. Abzüglich der 10.000 Euro an Schulden bleiben 400.000 Euro. Das ist die Grundlage, mit der weitergerechnet wird.

Schritt 2: der gesetzliche Erbteil. Ohne Testament hätte der Ehemann neben den Kindern ein Drittel geerbt (§ 744 Abs 1 ABGB), die beiden Töchter zusammen zwei Drittel, also jede ein Drittel. Ein Drittel von 400.000 Euro sind 133.333,33 Euro je Tochter.

Schritt 3: der Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB). Jede Tochter hat also einen Anspruch auf 66.666,67 Euro — in Geld, nicht auf einen Anteil an der Wohnung. Der Ehemann als Alleinerbe schuldet diesen Betrag aus dem Nachlass.

Schritt 4: die Schenkung, die alles verschiebt. Vier Jahre vor ihrem Tod hat Frau M. der älteren Tochter eine Wohnung geschenkt. Wert am Tag der Schenkung: 200.000 Euro. Weil die Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt ist, wird diese Schenkung ohne zeitliche Grenze hinzugerechnet — die Zwei-Jahres-Frist des § 782 ABGB gilt nur für Schenkungen an Personen außerhalb des Kreises der Pflichtteilsberechtigten. Verlangen muss die Hinzurechnung allerdings jemand: Sie geschieht nicht von selbst (§ 783 ABGB).

Bewertet wird der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, angepasst auf den Todestag nach dem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria (§ 788 ABGB). Nehmen wir für dieses Beispiel an, daraus werden 220.000 Euro.

Schritt 5: die neue Rechnung. Die Schenkung wird dem Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen, und erst von dieser vergrößerten Summe werden die Pflichtteile ermittelt (§ 787 Abs 1 ABGB):

  • reiner Nachlass: 400.000 Euro
  • plus hinzugerechnete Schenkung: 220.000 Euro
  • Bemessungsgrundlage: 620.000 Euro
  • gesetzlicher Erbteil je Tochter daraus (ein Drittel): 206.666,67 Euro
  • Pflichtteil je Tochter (die Hälfte davon): 103.333,33 Euro

Schritt 6: was jede der beiden bekommt. Bei der beschenkten Tochter wird die Schenkung von ihrem Pflichtteil abgezogen (§ 787 Abs 2 ABGB). 103.333,33 Euro minus 220.000 Euro ergibt einen negativen Betrag — sie hat bereits mehr erhalten, als ihr zusteht, und bekommt nichts mehr. Die übergangene Tochter erhält dagegen 103.333,33 Euro statt der 66.666,67 Euro aus Schritt 3. Die Schenkung an ihre Schwester hat ihren eigenen Anspruch um mehr als 36.000 Euro erhöht.

Schritt 7: reicht der Nachlass? Ja. Nach Auszahlung der 103.333,33 Euro bleiben dem Ehemann 296.666,67 Euro. Reicht der Nachlass nicht aus, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte den Fehlbetrag vom Beschenkten selbst verlangen (§ 789 ABGB) — das ist der Fall, in dem eine geschenkte Wohnung Jahre später doch noch zum Thema wird.

Und die Frist? Der Anspruch entsteht mit dem Tod, der Geldpflichtteil ist aber erst ein Jahr danach zu fordern (§ 765 ABGB). Zeit für die Prüfung ist also da.

Rechnen Sie Ihren eigenen Fall einmal durch: Der Pflichtteilsrechner gibt Ihnen in wenigen Sekunden eine erste Orientierung. Er bildet den Grundfall ab. Anrechnungen wie im Beispiel oben, eine Enterbung oder eine Pflichtteilsminderung verändern das Ergebnis erheblich — das sehen wir uns dann gemeinsam an.

So kommen Sie zu Ihrem Recht

1-) Kontakt

Rufen Sie an oder schreiben Sie mir. Schildern Sie Ihr Anliegen so genau wie
möglich: Wer ist verstorben, gibt es ein Testament, wer sind die übrigen
Beteiligten, geht es um eine Liegenschaft?

Wir vereinbaren dann einen Termin. Ihre Unterlagen schicken Sie mir am besten
vorab – die Durchsicht ist Teil der Erstberatung, und wir kommen im Termin
schneller zum Wesentlichen.

Telefon +43 664 925 5245 oder office@kanzlei-rauf.at

2-) Erstberatung

Bei einem persönlichen Termin in meiner Kanzlei in 1090 Wien besprechen wir Ihr Anliegen.

Die Erstberatung ist kostenpflichtig – derzeit € 270,- inkl. USt. Die weiteren Kosten
besprechen wir vorab.

Ich nehme mir für Sie Zeit und erkläre Ihnen in klar verständlichen Worten, welche
Möglichkeiten Ihnen offenstehen.

3-) Vertretung

Entscheiden Sie sich für eine Beauftragung, vertrete ich Sie – außergerichtlich
oder vor Gericht, je nachdem, was Ihrem Ziel am ehesten dient. Vieles lässt sich
ohne Verfahren lösen; wenn nicht, führe ich es.

Dabei halte ich Sie laufend auf dem Stand. Sie wissen jederzeit, wo Ihre Sache steht.

Was Sie von mir erwarten können

Sie sollen wissen, woran Sie sind. Ich sage Ihnen, wie ich Ihre Aussichten einschätze – auch dann, wenn die Antwort nicht die ist, die Sie hören wollten; von einem Verfahren mit geringen Aussichten rate ich Ihnen ab, bevor es Geld kostet. Die Kosten kennen Sie, bevor sie entstehen. Und Sie erfahren, was in Ihrer Sache geschieht, ohne nachfragen zu müssen.

Rechtsanwältin oder Notar?

Für die Errichtung eines Testaments können Sie beides in Anspruch nehmen. Das Verlassenschaftsverfahren selbst führt der Gerichtskommissär – das ist immer ein Notar, den Sie sich nicht aussuchen, und er ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Er vertritt daher gerade nicht Ihre Interessen gegenüber den anderen Beteiligten. Sobald mehrere Personen unterschiedliche Interessen haben – Pflichtteil, Anrechnung von Schenkungen, Bewertung einer Liegenschaft, Anfechtung eines Testaments –, brauchen Sie jemanden, der ausschließlich auf Ihrer Seite steht.

Unser gemeinsames Ziel: Ihr Recht!

Erbstreitigkeiten sind selten reine Rechtsfragen. Meistens liegt darunter etwas, das lange vor dem Todesfall begonnen hat – wer sich gekümmert hat, wer schon zu Lebzeiten etwas bekommen hat, wer sich übergangen fühlt. Dafür ist ein Urteil oft nicht die passende Antwort. Ich habe mich bereits im Studium mit alternativen Formen der Konfliktlösung befasst und suche zuerst die Lösung ohne Gericht – das spart Zeit, Geld und häufig auch den Rest der Familienbeziehung. Führt das zu keinem tragfähigen Ergebnis, gehe ich den Weg vor Gericht mit derselben Konsequenz. Er ist das zweite Mittel, nicht das erste.

Sie müssen nicht vorab wissen, ob Ihr Fall kompliziert ist oder ob Ihnen etwas zusteht.
Das herauszufinden ist mein Teil.

Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz, worum es geht. Wir vereinbaren dann einen
Termin – und was er kostet, wissen Sie vorher.

Mag. Bettina Rauf
RECHTSANWÄLTIN
Bleichergasse 8/12
A-1090 Wien
Kanzlei: +43 1 589 13 83
Fax: +43 1 253 3033 3370
Mobil: +43 664 9255 245
E-Mail: office@kanzlei-rauf.at

Fragen, die mir häufig gestellt werden

Nein. Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich die Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner (§ 757 ABGB). Geschwister erben nur nach der gesetzlichen Erbfolge, und nur dann, wenn keine näheren Verwandten vorhanden sind. In einem Testament kann man sie vollständig ausschließen. Bis Ende 2016 waren auch Eltern pflichtteilsberechtigt — seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz sind sie es nicht mehr, und Geschwister waren es auch davor nicht.

Die Erstberatung kostet derzeit 270 Euro inkl. USt. Darin enthalten ist die Durchsicht der Unterlagen, die Sie mir vorab schicken. Danach rechne ich je nach Sache nach den gesetzlichen Tarifbestimmungen (RATG und AHK), nach Stundensatz oder nach Pauschale ab — was im Einzelfall gilt, besprechen wir vorher. Für einige Leistungen nenne ich den Preis vorab: eine Vorsorgevollmacht kostet pauschal 840 Euro inkl. USt, eine Patientenverfügung 420 Euro inkl. USt einschließlich Registergebühren, die Vorschrift für ein einfaches handschriftliches Testament ab 360 Euro. Eine Übersicht finden Sie unter Kosten.

Beides ist möglich, und beides ist gültig. Entscheidend ist nicht, wer die Urkunde errichtet, sondern dass die Form stimmt: Ein eigenhändiges Testament müssen Sie zur Gänze selbst handschriftlich verfassen und unterschreiben (§ 578 ABGB). Ein Testament, das Sie nicht selbst geschrieben haben, brauchen Sie in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen zu unterschreiben, dazu einen eigenhändig geschriebenen Zusatz, dass die Urkunde Ihr letzter Wille ist (§ 579 ABGB). Mehr dazu unter Testament.

Ein einfaches Verfahren ohne Streitigkeiten und mit klaren Vermögensverhältnissen dauert in der Regel sechs bis zwölf Monate. Komplexe Vermögensverhältnisse, anhaltender Streit unter den Erben oder Beteiligte im Ausland führen dagegen oft zu Verfahrenslängen von mehreren Jahren. Den vollständigen Ablauf von der Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung habe ich unter Verlassenschaftsverfahren beschrieben.

Der Anspruch entsteht mit dem Tod, der Geldpflichtteil ist aber erst ein Jahr danach zu fordern (§ 765 ABGB). Wird er nicht freiwillig gezahlt, muss er binnen drei Jahren ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden; unabhängig von dieser Kenntnis verjährt das Recht dreißig Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB). Der Erblasser kann die Zahlung außerdem letztwillig auf bis zu fünf Jahre stunden (§ 766 ABGB). Wenn Sie unsicher sind, wo Ihre Frist steht: Diese Prüfung ist Teil der Erstberatung. Näheres unter Pflichtteil.

Ja, auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten. Schenkungen an Personen, die selbst pflichtteilsberechtigt sind — also an Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner —, werden dem Nachlass ohne zeitliche Grenze hinzugerechnet und auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet (§ 783 ABGB). Bei Schenkungen an alle übrigen Personen gilt eine Frist von zwei Jahren vor dem Tod (§ 782 ABGB). Bewertet wird der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, angepasst auf den Todestag nach dem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria (§ 788 ABGB). Reicht der Nachlass danach nicht aus, haftet der Beschenkte für den Fehlbetrag (§ 789 ABGB). Ausführlich unter Schenkungspflichtteil.

Immobilien in einer Erbengemeinschaft sind der häufigste Streitpunkt, den ich sehe — meistens, weil das Vermögen eines Erben nicht ausreicht, um die anderen auszubezahlen. Eine Erbengemeinschaft lässt sich durch ein Erbteilungsübereinkommen im Verlassenschaftsverfahren auflösen oder durch außergerichtlichen Vergleich. Auch Vereinbarungen über die Nutzung oder die Übertragung einer Liegenschaft sind möglich, ebenso über die Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen. Ich vertrete dabei immer nur eine Seite. Mehr unter Liegenschaften im Verlassenschaftsverfahren.

Häufig ja. Erbstreitigkeiten sind selten reine Rechtsfragen — meistens liegt darunter etwas, das lange vor dem Todesfall begonnen hat. Dafür ist ein Urteil oft nicht die passende Antwort. Ich suche daher zuerst die Lösung ohne Gericht: ein Pflichtteilsübereinkommen, ein Erbteilungsübereinkommen, ein Vergleich. Das spart Zeit, Geld und häufig auch den Rest der Familienbeziehung. Führt das zu keinem tragfähigen Ergebnis, gehe ich den Weg vor Gericht mit derselben Konsequenz. Er ist das zweite Mittel, nicht das erste. Mehr unter Erbstreit.

Ja. Ich bin in Österreich zugelassen und vertrete Sie im österreichischen Verlassenschaftsverfahren, auch wenn Sie nicht herkommen können. Vieles lässt sich schriftlich und telefonisch erledigen. Welches Recht auf den Nachlass angewendet wird, richtet sich innerhalb der EU nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Eine Übersicht über die Rechtslage in 15 europäischen Ländern finden Sie unter Erbrecht Europa.

Nur aus den Gründen, die das Gesetz nennt. Eine Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (§ 769 ABGB) und setzt einen der in § 770 ABGB aufgezählten Gründe voraus — etwa eine vorsätzliche Straftat gegen den Verstorbenen oder nahe Angehörige, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, das absichtliche Vereiteln des letzten Willens, das Zufügen schweren seelischen Leids in verwerflicher Weise oder die grobe Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten. Bestand über längere Zeit kein Naheverhältnis, wie es zwischen Familienangehörigen üblich ist, kann der Pflichtteil stattdessen auf die Hälfte gemindert werden (§ 776 ABGB) — das gilt aber nicht, wenn der Verstorbene den Kontakt selbst grundlos gemieden hat. Näheres unter Enterbung und Pflichtteilsminderung.