Erbrecht bei Adoption

Es kann Situationen geben, in denen man sich als Elternteil entscheidet, ein Kind zur Adoption freizugeben, um künftigen Elternteilen zu ermöglichen dieses Kind großzuziehen. In diesem Zusammenhang werden Verträge geschlossen, unter Umständen gerichtliche Genehmigungen eingeholt sowie bestimmte familienrechtliche Pflichten aufgegeben und von dem adoptierenden Elternteil übernommen. Jedoch wie verhält es sich mit dem Erbrecht des Wahlkindes?

Das adoptierte Wahlkind hat ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Adoption ein gesetzliches Erbrecht nach den Wahleltern und deren Nachkommen, nicht jedoch nach deren sonstigen Verwandten (Ris-Justiz, RS0013465). Das Wahlkind ist damit kein gesetzlicher Erbe nach den Großeltern (Eltern der Wahleltern). Es steht dem Adoptivkind nach den Wahlgroßeltern auch kein Pflichtteil zu, wenn die Wahleltern vorverstorben sind Sind die Wahleltern vorverstorben und wollen die Großeltern dem Wahlkind etwas vermachen, müssen sie das Wahlkind in einem Testament bedenken.

Zusätzlich steht dem Wahlkind auch weiterhin ein gesetzliches Erbrecht nach den leiblichen Eltern UND auch deren Verwandten zu. Das adoptierte Wahlkind und auch seine Nachkommen behalten das gesetzliche Erbrecht und damit auch das entsprechende Pflichtteilsrecht.

Auch bei der sogenannten Stiefkinderadoption, bei welcher nur ein Elternteil das Wahlkind adoptiert, treten diese Rechtsfolgen ein. Bei der Zustimmung zur Adoption erlöschen zwar bestimmte familienrechtliche Pflichten des leiblichen Elternteils, das gesetzliche Erbrecht bleibt jedoch auch hier weiterhin bestehen.

Im Fall, dass das Wahlkind verstirbt und keine eigenen Nachkommen hinterlässt, verdrängt jedoch die gesetzliche Erbfolge der Wahleltern jene der leiblichen Eltern. Es erben damit die noch lebenden Wahleltern vor den leiblichen Eltern.

Die beschrieben Erbrechtfolgen treten unabhängig davon ein, ob ein minderjähriges Kind oder ein Erwachsener adoptiert wird.

Erbrecht bei Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung

Gemäß § 8 Abs 1 darf eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.

Ein Kind, das durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung erfolgreich gezeugt wurde, gehört ab diesem Zeitpunkt erbrechtlich sowohl nach der Mutter als auch nach dem anderen Elternteil zur ersten Linie der gesetzlichen Erbfolge und ist damit nach beiden Elternteilen erb- und pflichtteilsberechtigt. Dem Kind steht damit auch das gesetzliche Erbrecht nach den Verwandten beider Elternteile zu.

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Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Erbrecht bei Adoption

Ein adoptiertes Kind (Wahlkind) hat ein sogenanntes doppeltes Erbrecht. Es erbt von:

  1. Seinen Adoptiveltern (Wahleltern) und deren direkten Nachkommen.

  2. Zusätzlich und uneingeschränkt von seinen leiblichen Eltern und deren gesamten Verwandten.

Das gesetzliche Erbrecht und der Pflichtteilsanspruch gegenüber der leiblichen Familie bleiben nach einer Adoption also vollständig erhalten.

Nein, das ist ein wichtiger Punkt. Das gesetzliche Erbrecht des Adoptivkindes erstreckt sich nicht auf die Verwandten der Adoptiveltern. Das bedeutet, ein Adoptivkind erbt nicht automatisch von den Adoptivgroßeltern und hat auch keinen Pflichtteilsanspruch ihnen gegenüber. Sollen Adoptivenkel etwas erben, müssen die Adoptivgroßeltern sie ausdrücklich in einem Testament bedenken.

Auch bei einer Stiefkindadoption, bei der ein neuer Partner das Kind seines Partners adoptiert, gelten die gleichen Regeln. Das Kind behält sein volles gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber beiden leiblichen Elternteilen und erwirbt gleichzeitig ein neues Erbrecht gegenüber dem adoptierenden Stiefelternteil.

Hier gibt es eine gesetzliche Sonderregel: Verstirbt das Adoptivkind ohne eigene Kinder zu hinterlassen, haben die Adoptiveltern Vorrang vor den leiblichen Eltern. Die gesetzliche Erbfolge der Wahleltern verdrängt in diesem speziellen Fall jene der leiblichen Eltern.

Ein Kind, das durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt wurde, ist erbrechtlich vollkommen gleichgestellt. Es ist von Geburt an sowohl nach der Mutter als auch nach dem anderen zustimmenden Elternteil (Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte) voll erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies schließt auch das Erbrecht nach den Verwandten beider Elternteile mit ein.