Erbrecht für Lebensgefährten in Österreich

Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten haben im österreichischen Erbrecht seit der Reform 2017 eine besondere, aber eingeschränkte Stellung. Ohne Trauschein gelten Partner einer Lebensgemeinschaft nicht als gesetzliche Erben erster Ordnung – ihr Erben des Nachlasses ist nur in Ausnahmefällen direkt vorgesehen. Dennoch wurden ab 1.1.2017 gewisse Erbansprüche geschaffen, etwa ein außerordentliches Erbrecht unter bestimmten Voraussetzungen und ein befristetes Wohnrecht. Im Gegensatz zu Ehegatten haben Lebensgefährten aber keinen Pflichtteilsanspruch und können auch keinen Erbvertrag miteinander schließen.

Im Folgenden finden Sie eine klar strukturierte Übersicht: Was passiert im Erbfall in einer Lebensgemeinschaft? Welche Ansprüche stehen Lebensgefährten beim Ableben des Partners zu – ohne Testament und mit Testament? Wie unterscheidet sich die Erbfolge vom Ehegatten-Erbrecht? Zudem werden Aspekte beleuchtet, wie Wohnrecht nach dem Tod, gemeinsame Wohnung und Mietvertrag, das Pflegevermächtnis sowie die Situation von Kindern des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin. Aktuelle gerichtliche Entscheidungen werden dort angeführt, wo sie zum Verständnis beitragen.

Rechtliche Stellung von Lebensgefährten seit 2017

In Österreich galten Lebensgefährten vor 2017 erbrechtlich als Fremde – sie hatten ohne Testament keinerlei gesetzliches Erbrecht. Seit 1. Jänner 2017 (Erbrechtsreform) wurde ihre Stellung verbessert: Lebensgefährten sind nun nicht mehr völlig ausgeschlossen und können unter bestimmten Umständen erben. Wichtig ist aber:

  • Lebensgefährten sind keine gesetzlichen Erben einer üblichen Erbfolge wie Ehepartner oder Kinder. Sie erhalten nur dann etwas vom Verlassenschaftsvermögen, wenn besondere Bedingungen erfüllt sind (siehe außerordentliches Erbrecht unten).
  • Kein Pflichtteil: Im Gegensatz zu Ehegatten haben Lebensgefährten kein Recht auf den Pflichtteil. Das heißt, sie können durch die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament begünstigt werden, aber sie haben keinen Mindestanspruch, wenn sie übergangen werden.
  • Kein Erbvertrag: Anders als Ehepaare oder eingetragene Partner, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Erbvertrag schließen können, ist dies für bloße Lebensgemeinschaften gesetzlich nicht zulässig. Die erbrechtliche Absicherung muss daher über ein Testament oder andere Verfügungen erfolgen.
  • Neue Erbansprüche seit 2017: Die Reform brachte zwei wesentliche Neuerungen zugunsten von Lebensgefährten: Zum einen das außerordentliche Erbrecht (§ 748 ABGB) – ein Erbrecht letzter Ordnung, um zu verhindern, dass der Staat erbt, während ein langjähriger Partner vorhanden ist. Zum anderen wurde ein gesetzliches Vorausvermächtnis eingeführt, das dem überlebenden Partner ein befristetes Wohn- und Nutzungsrecht an der gemeinsamen Wohnung einräumt (dazu später mehr).

Dies veranschaulicht, dass man die Voraussetzungen genau kennen muss, damit ein Lebensgefährte im Erbfall tatsächlich etwas erhält. Im Zweifel ist immer eine letztwillige Verfügung nötig, um den Partner abzusichern. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.

Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten (§ 748 ABGB)

Wann erbt ein Lebensgefährte von Gesetzes wegen? Hier greift das außerordentliche Erbrecht gemäß § 748 ABGB – eine Ausnahmebestimmung, die den Lebensgefährten hinter allen gesetzlichen Erben reiht. Einfach ausgedrückt: Ohne Testament erbt der Lebensgefährte nur dann, wenn überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden sind. Das heißt, selbst entfernte Verwandte des Verstorbenen (Erblasser) gehen dem Lebensgefährten in der Erbfolge vor. Lebensgefährten erben bei Tod des Partners also nur, wenn sonst niemand erbt – andernfalls geht der Nachlass aliquot an die Verwandten (oder an vom Erblasser eingesetzte Erben).

Damit der überlebende Partner in diesem Sonderfall die Verlassenschaft erhält, müssen überdies strenge Voraussetzungen erfüllt sein (§ 748 Abs. 1 ABGB):

  • Gemeinsamer Haushalt: Der Lebensgefährte muss mit dem Erblasser zumindest in den letzten drei Jahren vor dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Man spricht hier von einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Ein bloßes „Wohnen unter einem Dach“ reicht nicht – es muss sich um eine auf Dauer angelegte Partnerschaft handeln, ähnlich einem Eheverhältnis (inkl. gemeinsamer Haushaltsführung, Finanzen, wechselseitiger Beistand etc.).
  • Keine anderen gesetzlichen Erben: Weder Nachkommen, noch Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte bis zur Urgroßeltern-Linie dürfen vorhanden sein. Solange auch nur ein gesetzlicher Erbe (selbst ein sehr entfernter) vorhanden ist, gelangt dieser zur Verlassenschaft und nicht der Lebensgefährte. Erst wenn gar kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft gelangt, fällt dem Lebensgefährten die Erbschaft zu.
  • Aufrechte Lebensgemeinschaft bis zum Ableben: Die Beziehung darf nicht vorher aufgelöst worden sein. War die Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt bereits beendet (Trennung), besteht kein Erbrecht – selbst wenn die 3 Jahre zuvor zusammengelebt wurde. Es kommt also auf eine fortbestehende Partnerschaft bis zuletzt an. Ausnahme: § 748 Abs. 2 ABGB sieht vor, dass in Sonderfällen vom Erfordernis des gemeinsamen Haushalts abgesehen werden kann. Wenn erhebliche Gründe (z.B. schwere Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder berufliche Umstände) das Zusammenleben in den letzten Jahren verhinderten, die partnerschaftliche Bindung aber trotzdem weiterhin „typisch für Lebensgefährten“ eng war, kann der überlebende Partner dennoch als außerordentlicher Erbe berücksichtigt werden. Dies ist etwa relevant, wenn ein Partner wegen Pflege im Heim untergebracht war oder auswärts arbeiten musste – hier soll die Regel nicht strikt an der Wohnsituation scheitern.

Erbrecht Lebensgefährte ohne Testament – Beispiel: Herr M. hat keine Kinder, Eltern oder Geschwister mehr. Er lebt aber seit 5 Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit Frau L. Stirbt Herr M. ohne Testament, würde seine Lebensgefährtin den Nachlass erhalten, da keine anderen gesetzlichen Erben da sind und die Beziehung seit 3-Jahren besteht. Wären jedoch noch etwa Nichten oder Neffen vorhanden, würden diese erben, nicht die Lebensgefährtin.

Was erbt ein Lebensgefährte in Österreich also ohne Verfügung? Nur dann etwas, wenn ansonsten die Verlassenschaft an den Staat fallen würde, übernimmt der Lebensgefährte die Rolle des Erben. In allen anderen Fällen erhält er von Gesetzes wegen nichts, kann aber gegebenenfalls andere Rechte geltend machen (siehe unten).

Gerichtsentscheidung: Ein bemerkenswertes Urteil bestätigte die strenge Handhabung dieser Regeln: OGH, 29.04.2019, 2 Ob 192/18a. Darin wurde festgehalten, dass eine Lebensgefährtin trotz früherer testamentarischer Einsetzung nichts erbte, da die Lebensgemeinschaft bereits 10 Jahre vor dem Tod aufgelöst war. Nach § 748 ABGB stand ihr somit kein Erbrecht zu. Außerdem wurde klargestellt, dass eine testamentarische Begünstigung an einen Ex-Lebensgefährten als aufgehoben gilt, wenn die Beziehung vor dem Tod endete (siehe unten zu § 725 ABGB).

Legatare erben vor dem Lebensgefährten: Hat der Erblasser zwar kein Testament, aber zu Lebzeiten bestimmte Vermächtnisse ausgesetzt (z.B. „meine Immobilie X erhält mein Patenkind“), ohne jemanden als Erben einzusetzen, so treten diese Vermächtnisnehmer ersatzweise als Erben ein. In diesem Fall würde der Lebensgefährte ebenfalls nicht erben, da hier testamentarische Erben vorhanden sind (in Form der aufgewerteten Vermächtnisnehmer). Der Lebensgefährte ohne Testament kommt wirklich nur dann zum Zug, wenn weder gesetzliche noch testamentarische Erben vorhanden sind. Will man also sicherstellen, dass der Partner erbt, sollte man keinesfalls auf die außerordentliche Erbfolge vertrauen, sondern aktiv vorsorgen.

Unterschiede zum Erbrecht von Ehegatten

Partnerschaft ohne Ehe – was passiert im Erbfall? Die Antwort fällt deutlich anders aus als bei verheirateten Paaren. Die wichtigsten Unterschiede zwischen Lebensgemeinschaft und Ehe im Erbrecht sind:

  • Gesetzliche Erbquote: Ein Ehegatte ist stets gesetzlicher Erbe – je nach Konstellation erbt er neben Kindern oder anderen Verwandten einen festen Anteil (ausführlich dazu Erbrecht des Ehegatten). Lebensgefährten hingegen erben nicht automatisch. Ohne Testament gehen sie leer aus, solange es irgendeinen Verwandten gibt, der erben kann. Der Partner ist erst letzter „Auffang-Erbe“, wenn sonst niemand vorhanden ist.
  • Pflichtteilsrecht: Ehegatten (und Kinder) haben ein Pflichtteilsrecht – werden sie im Testament übergangen, steht ihnen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Mindestanspruch zu. Lebensgefährten haben keinen Pflichtteil. Der Erblasser kann einen Lebensgefährten testamentarisch übergehen, ohne dass diesem ein Mindestanteil zusteht. Umgekehrt mindert eine Begünstigung des Partners im Testament die Pflichtteile der pflichtteilsberechtigten Angehörigen nicht: Diese können ihren Pflichtteil dennoch verlangen.
  • Erbvertrag: Ehepartner (und Verlobte) dürfen nach österreichischem Recht einen Erbvertrag schließen, um sich wechselseitig verbindlich als Erben einzusetzen. Für Lebensgefährten ist dies gesetzlich nicht vorgesehen. Sie müssen auf einseitige letztwillige Verfügungen vertrauen.
  • Vorausvermächtnis & Unterhalt: Ehegatten genießen im Erbfall besondere Schutzrechte. Sie dürfen z.B. auf Lebzeiten in der Ehewohnung bleiben und den gewohnten Haushalt weiterführen, unabhängig von ihrer Erbquote (gesetzliches Vorausvermächtnis). Außerdem besteht gegenüber dem überlebenden Ehegatten unter Umständen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch aus der Verlassenschaft (Witwen-/Witwerversorgung) – je nach Bedarf und Lebensstandard. Für Lebensgefährten gab es so etwas früher nicht. Seit 2017 steht ihnen zumindest ein Wohnrecht für ein Jahr zu (siehe nächster Abschnitt), aber kein Unterhaltsanspruch.
  • Steuerliche Behandlung: Zwar gibt es in Österreich aktuell keine Erbschaftssteuer, aber falls diese wieder eingeführt würde, wären Ehegatten in der Vergangenheit meist begünstigt (Steuerklasse I). Lebensgefährten zählten hingegen zu entfernten Personen und wurden schlechter gestellt. Auch bei der Immobilienertragsteuer oder Gebühren können Unterschiede auftreten. (Der Vollständigkeit halber erwähnt, derzeit [Stand 2025] ist die Erbschaft-/Schenkungsteuer abgeschafft.)

Zusammengefasst haben Ehegatten im Erbrecht eine weitaus stärkere Position: Sie erben automatisch einen Teil, sind pflichtteilsberechtigt, und genießen Sonderrechte auf Versorgung und Wohnung. Lebensgefährten müssen dagegen entweder auf den seltenen Ausnahmefall hoffen oder durch Testament bedacht werden, um am Nachlass teilzuhaben. Im Zweifel sollte eine Lebensgemeinschaft durch entsprechende letztwillige Verfügungen abgesichert werden.

Tipp: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Partner schon irgendwie etwas bekommt, wenn Sie kein Testament errichten. In einer Lebensgemeinschaft ohne besondere Vorsorge „steht dem Lebensgefährten im Todesfall“ ohne nahe Verwandte zwar die ganze Verlassenschaft zu, aber sobald auch nur entferntere Familie existiert, geht er leer aus. Es ist daher absolut ratsam, mittels Testament oder anderen Gestaltungen für die gewünschte Vermögensaufteilung zu sorgen.

Absicherung des Lebensgefährten nach dem Tod

Die sicherste Methode, den Partner in einer Lebensgemeinschaft zu begünstigen, ist ein Testament. Darin kann der Erblasser seinen Lebensgefährten entweder als Alleinerben, Miterben oder Vermächtnisnehmer einsetzen. Folgende Punkte sind dabei wichtig:

  • Erbeinsetzung vs. Vermächtnis: Eine Erbeinsetzung macht den Partner zum (Mit-)Eigentümer des gesamten Nachlasses oder einer Quote davon. Alternativ kann man ihm bestimmte Vermögensgegenstände durch Vermächtnis zuwenden (z.B. „meine Eigentumswohnung erhält mein Lebensgefährte“). Auch ein Wohnrecht oder Geldbetrag kann als Vermächtnis ausgesetzt werden. Der Unterschied: Ein Erbe haftet grundsätzlich auch für Schulden und ist an der Abwicklung der Verlassenschaft beteiligt, während ein Vermächtnisnehmer nur einen Herausgabeanspruch auf die vermachte Sache hat. Welche Variante besser passt, ist eine Frage des Einzelfalls – vereinbaren Sie hierzu gerne ein Erstgespräch.
  • Pflichtteile beachten: Wenn es pflichtteilsberechtigte Personen gibt (Kinder oder ein noch bestehender Ehegatte des Verstorbenen), können diese ihren Pflichtteil fordern, selbst wenn der Lebensgefährte im Testament als Erbe eingesetzt wurde. Das bedeutet, der Partner muss unter Umständen einen Teil des Erbes wieder herausgeben oder die Pflichtteilsberechtigten auszahlen, sofern der Nachlass diese Ansprüche nicht deckt. Man sollte im Testament daher die Pflichtteile mitbedenken, um spätere Konflikte zu vermeiden.
  • Kein Pflichtteil für Partner: Umgekehrt hat der Lebensgefährte keinen Pflichtteilsanspruch, falls er nicht bedacht wurde. Es liegt also völlig im Ermessen des Erblassers, ob er seinem Lebensgefährten etwas zukommen lässt. Fehlt ein Testament zugunsten des Partners, kann dieser später keine Mindestbeteiligung einfordern – ein gewichtiger Unterschied zur Ehe.
  • Widerruf bei Trennung: Sehr wichtig – und vielen unbekannt – ist die Regel des § 725 ABGB. Demnach gilt eine letztwillige Verfügung zugunsten des Lebensgefährten im Zweifel als aufgehoben, wenn die Lebensgemeinschaft vor dem Tod aufgelöst wurde. Endet also die Beziehung, und der Erblasser versäumt, sein altes Testament zu ändern, geht der Ex-Partner im Erbfall leer aus, als wäre die Begünstigung widerrufen. Beispiel: Eine Frau setzt 2015 ihren damaligen Lebensgefährten als Erben ein. 2018 trennt man sich dauerhaft. Stirbt die Frau 2025, erhält der Ex nichts – selbst ohne ausdrücklichen Widerruf im Testament. Ausnahme: Der Erblasser kann ausdrücklich verfügen, dass die testamentarische Zuwendung trotz einer Trennung aufrecht bleiben soll. Fehlt eine solche Klarstellung, tritt automatisch die Aufhebungsfiktion ein. (Dies ist analog zur Regel bei geschiedenen Ehegatten – seit 2017 gesetzlich vereinheitlicht.)

Gerichtsentscheidung: OGH, 29.04.2019, 2 Ob 192/18a befasste sich genau mit diesem Fall. Dort hatte der Erblasser seine frühere Lebensgefährtin 2004 als Alleinerbin eingesetzt. Die Beziehung endete ca. 10 Jahre vor seinem Tod. Weder im Testament selbst noch danach verfügte er ausdrücklich, dass die Ex-Partnerin trotz Trennung erben solle. Der OGH bestätigte, dass gemäß § 725 Abs 1 ABGB das Testament insoweit als widerrufen gilt, sodass die Frau nichts erbte. Dieses Urteil unterstreicht: Bei Trennung unbedingt das Testament aktualisieren!

  • Lebensversicherung & Schenkungen: Zusätzlich zum Testament gibt es Möglichkeiten, den Partner außerhalb des Nachlasses abzusichern. Oft empfohlen wird eine Lebensversicherung zugunsten des Partners. Die Auszahlung daraus fällt nicht in die Verlassenschaft und kann daher nicht von anderen Erben beansprucht werden – sie geht direkt an den Begünstigten. Auch Schenkungen zu Lebzeiten (z.B. Übertragung bestimmter Vermögenswerte an den Partner oder gemeinsame Konten) können sinnvoll sein, allerdings sind hier steuerliche und pflichtteilsrechtliche Folgen zu beachten (Stichwort: Schenkungspflichtteil).

Fazit: Wer in einer Lebensgemeinschaft lebt und seinen Partner versorgt wissen möchte, sollte frühzeitig ein maßgeschneidertes Testament erstellen. Dabei sind eventuelle Kinder oder noch bestehende Ehegatten, die Pflichtteile, sowie die Auflösungsklausel (§ 725 ABGB) zu bedenken. Ich unterstütze Sie gerne dabei, klare Verfügungen zu formulieren, damit im Ernstfall Ihr Wille umgesetzt wird und Ihr Lebensmensch abgesichert ist.

Wohnrecht des Lebensgefährten nach dem Tod (gesetzliches Vorausvermächtnis)

Selbst wenn ein Lebensgefährte nichts erbt, muss er im Todesfall seines Partners nicht sofort auf der Straße stehen. Seit 2017 gibt es ein gesetzliches Vermächtnis (§ 758 ABGB analog), das dem überlebenden Lebensgefährten ein befristetes Wohnrecht einräumt. Dieses Vorausvermächtnis greift unter folgenden Bedingungen:

  • Der Lebensgefährte hat in den letzten drei Jahren vor dem Tod mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (also dieselbe Voraussetzung wie für das außerordentliche Erbrecht).
  • Es handelt sich um die gemeinsame Wohnung der Lebenspartner. Das kann eine Eigentumswohnung oder ein Miethausstand sein, in dem beide ihren Lebensmittelpunkt hatten.
  • Kein ausdrücklicher Ausschluss: Der Erblasser kann theoretisch im Testament ausdrücklich etwas anderes verfügen (etwa dem Partner kein Wohnrecht gewähren). Tut er das nicht, greift automatisch die gesetzliche Regelung.

Erfüllt der überlebende Partner diese Voraussetzungen, darf er ein Jahr lang ab dem Tod des Erblassers in der bisherigen Wohnung verbleiben und die bisherigen Haushaltsgegenstände weiter nutzen. „Wohnrecht Lebensgefährte nach Tod“ bedeutet konkret: Die Erben (z.B. die Kinder des Verstorbenen, denen die Wohnung nun gehört) müssen dulden, dass der Lebensgefährte noch bis zu 12 Monate dort wohnt und das Inventar nutzt. Eine Kündigung oder Räumungsklage ist in dieser Zeit ausgeschlossen. Dies verschafft dem hinterbliebenen Partner Zeit, sich neu zu orientieren oder umzuziehen, ohne sofort sein Zuhause zu verlieren.

Ein paar Punkte zur Klarstellung dieses Wohnrechts auf Zeit:

  • Das Vermächtnis umfasst Wohnung und Hausrat. Der Partner darf also nicht nur in den Räumlichkeiten bleiben, sondern auch Möbel, Geräte etc. weiterverwenden, die Teil des gemeinsamen Haushalts waren.
  • Nach einem Jahr erlischt dieses gesetzliche Wohnrecht automatisch. Spätestens dann müssen sich der Partner und die Erben einigen, ob der Partner auszieht, die Wohnung eventuell käuflich übernimmt oder ob bis dahin eine andere Lösung (z.B. Weitervermietung an den Lebensgefährten) getroffen wurde.
  • Keine automatische Verlängerung: Der Überlebende hat keinen Anspruch darüber hinaus. Wenn der Erblasser möchte, dass der Partner dauerhaft in der Wohnung bleiben kann, muss er dies im Testament als Wohnrechtsvermächtnis oder durch Übertragung der Immobilie festlegen. Ansonsten besteht nach Ablauf des Jahres kein Schutz mehr – der Partner muss die Immobilie dann auf Verlangen der Erben räumen, sofern er nicht selbst Eigentümer oder Miteigentümer ist.
  • Das Wohnrecht besteht unabhängig davon, ob der Lebensgefährte Erbe ist oder nicht. Es steht ihm neben eventuellen Erbteilen zu (außer der Erblasser hat etwas anderes letztwillig verfügt).

Beispiel: Frau K. lebt die letzten 5 Jahre ihres Lebens mit ihrem Partner H. zusammen in ihrer Eigentumswohnung. Sie hinterlässt zwei erwachsene Kinder. Im Testament bedenkt sie ihren Partner nicht. Nach Frau K.s Tod erben die Kinder die Wohnung, doch H. darf aufgrund des Vorausvermächtnisses noch 1 Jahr dort wohnen bleiben und das Mobiliar nutzen. Die Kinder müssen das akzeptieren und können erst nach Ablauf der 12 Monate über die Wohnung frei verfügen (unbelastet verkaufen, selbst beziehen etc.), sofern bis dahin nichts anderes vereinbart wurde.

Gemeinsame Wohnung im Miteigentum (Eigentumswohnung)

Viele Lebensgemeinschaften erwerben gemeinsam eine Eigentumswohnung oder ein Haus. Seit 2002 wird beim gemeinsamen Wohnungskauf von zwei Personen automatisch eine Eigentümerpartnerschaft begründet. Das bedeutet, beide Partner werden zu je 50% Miteigentümer der Immobilie, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Einzahlung. Diese Eigentümerpartnerschaft bringt besondere Rechte und Pflichten mit sich – und wirkt sich auch im Todesfall eines Partners aus.

Grundsatz: Stirbt ein Miteigentümer in so einer Konstellation, gibt es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Sonderregel (§ 14 WEG): Der überlebende Partner erbt den Anteil des Verstorbenen automatisch, muss aber den gesetzlichen Erben des Verstorbenen eine finanzielle Abfindung zahlen. Konkret:

  • Die Hälfte des Wohnungseigentums, die dem Verstorbenen gehörte, geht an den überlebenden Eigentümerpartner über – die/der Lebende wird Alleineigentümer der Wohnung. Damit bleibt die Immobilie in einer Hand und eine Zersplitterung des Eigentums wird vermieden.
  • Allerdings muss der Überlebende den Erben (z.B. den Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen) einen Übernahmspreis bezahlen, und zwar die Hälfte des Verkehrswertes der Wohnung. Im Grunde „kauft“ der Lebensgefährte den Anteil des Verstorbenen zum Marktwert an – nur dass er bereits in den Genuss des Eigentums kommt und nicht von den Erben überboten werden kann.
  • Ehegatten bevorzugt: Ist der überlebende Partner selbst pflichtteilsberechtigt (etwa weil es sich um den Ehegatten handelt oder – seltener – um ein Kind), dann entfällt diese Zahlungspflicht laut Gesetz. In einer reinen Lebensgemeinschaft greift diese Privilegierung nicht, da der Lebensgefährte kein Pflichtteilsrecht hat.

Einfach gesagt: Bei einer gemeinsamen Eigentumswohnung fällt im Todesfall die Wohnung dem Lebensgefährten allein zu, aber er muss die anderen Erben auszahlen. Diese Regel soll dem Überlebenden ermöglichen, die vertraute Wohnung zu behalten, ohne langfristig mit den Erben als neuen Miteigentümern auskommen zu müssen. Zugleich werden die Erben finanziell so gestellt, als wäre die Wohnung verkauft und ihr Anteil ausgezahlt worden.

Dieses Eigenkaufsrecht mit Ausgleichszahlung gilt automatisch, sofern nichts anderes vereinbart war.

Wichtig: Diese gesetzliche Lösung tritt nur ein, wenn tatsächlich eine Eigentümerpartnerschaft nach WEG vorliegt (gemeinsamer Erwerb einer Immobilie durch zwei natürliche Personen zu gleichen Hälften). Sollten Lebensgefährten eine Immobilie nicht gemeinsam, sondern z.B. zu unterschiedlichen Anteilen oder nicht gleichzeitig erworben haben, gilt diese Sonderregel nicht so ohne weiteres. Dann würde beim Tod eines Partners dessen Anteil an dessen Erben fallen – was zu komplizierten Miteigentum-Situationen führen kann. In solchen Fällen sollte zu Lebzeiten überlegt werden, ob man vertraglich Vorsorge trifft (z.B. Vorkaufsrechte, Schenkung des Anteils an den Partner, o.ä.), um den Überlebenden abzusichern.

Lassen Sie sich gerne im Rahmen eines Erstgespräches beraten, wenn Sie gemeinsam Immobilien besitzen. Die Eigentümerpartnerschaft regelt vieles klar, aber gerade bei unverheirateten Paaren ist es wichtig, die Folgen (Auszahlungssummen, eventuelle Finanzierung der Abfindung) zu kennen. Gegebenenfalls kann durch ein zusätzliches Testament oder einen Partnerschaftsvertrag festgelegt werden, wie im Todesfall mit der Immobilie verfahren werden soll, um Streit zu vermeiden.

Zusätzlich zum Wohnrecht in einer Eigentumswohnung gibt es im Mietrecht eigene Regeln, die dem Lebensgefährten zugutekommen – dazu im nächsten Abschnitt.

Eintrittsrecht in den Mietvertrag beim Todesfall

Nicht nur Eigentum, auch eine Mietwohnung wirft Fragen auf, wenn der Hauptmieter verstirbt. Viele Paare in Lebensgemeinschaft wohnen zur Miete. Hier gilt: War der verstorbene Partner alleiniger Mieter der Wohnung, tritt der überlebende Lebensgefährte in bestimmten Fällen automatisch in den Mietvertrag ein und kann diesen fortsetzen.

Gemäß § 14 des Mietrechtsgesetzes (MRG) sind neben Ehegatten und Verwandten auch Lebensgefährten ausdrücklich geschützt. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Lebensgefährte mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Eine bestimmte Mindestdauer (z.B. 3 Jahre) nennt das Gesetz hier nicht ausdrücklich – maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt des Todes ein aufrechter gemeinsamer Haushalt in der Mietwohnung bestand.

Folgende Punkte sind wichtig:

  • Der Lebensgefährte tritt kraft Gesetzes automatisch in den Mietvertrag ein, sofern er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Tod dem Vermieter mitteilt, dass er nicht in den Vertrag eintreten will. Dieser Eintritt in den Mietvertrag erfolgt kraft Gesetzes; der Vermieter kann ihn nicht willkürlich verweigern, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. (In der Praxis wird oft empfohlen, sofort schriftlich dem Vermieter den Todesfall anzuzeigen und den Eintritt zu erklären.)
  • Mit dem Eintritt übernimmt der Lebensgefährte alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu den bisherigen Konditionen. Er tritt also an die Stelle des Verstorbenen als Mieter. Eine Erhöhung der Miete oder Änderung anderer Bedingungen ist dadurch nicht automatisch zulässig.
  • Dieses Recht gilt grundsätzlich nur für Hauptmietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG (typischerweise Altbauwohnungen). Bei frei finanzierten Neubau-Mietverträgen oder anderen Ausnahmen, wo das MRG nicht oder nur teilweise gilt, können abweichende Regeln bestehen. Viele moderne Verträge enthalten aber oft freiwillig ähnliche Eintrittsrechte.
  • Wichtig: Der Lebensgefährte darf zur Zeit des Todes nicht selbst einen gleichwertigen Mietvertrag haben. Wenn z.B. beide Partner gemeinsam Mieter waren, stellt sich die Frage eines Eintrittsrechts nicht (der Vertrag läuft mit dem anderen Mieter weiter). Das Eintrittsrecht greift nur, wenn der Verstorbene alleiniger Mieter war.

Durch dieses Eintrittsrecht soll verhindert werden, dass ein überlebender Partner plötzlich seine Wohnung verliert, nur weil er nicht am Mietvertrag stand.

Beispiel: Herr U. war allein Mieter der Wohnung, in der er mit seiner Lebensgefährtin V. zusammenlebte. Herr U. verstirbt. Frau V. kann als Lebensgefährtin in der Wohnung bleiben und wird offiziell neue Hauptmieterin, ohne einen neuen Vertrag unterschreiben zu müssen. Hätte Frau V. dieses Recht nicht, müsste sie möglicherweise binnen kurzer Zeit ausziehen.

Auch hier gilt wieder: Sollte der Vermieter Schwierigkeiten machen oder die Situation unklar sein, kann rechtliche Beratung helfen. Ich unterstütze Sie bei Bedarf gerne dabei, das Mietrecht im Todesfall korrekt anzuwenden und Ihre Ansprüche gegenüber dem Vermieter oder den Erben des verstorbenen Mieters durchzusetzen.

Pflegevermächtnis für Lebensgefährten und Angehörige (§ 677 ABGB)

Neben Erb- und Wohnrechtsfragen gibt es noch einen wichtigen Aspekt: die Pflege nahestehender Personen. Gerade in Lebensgemeinschaften übernimmt oft ein Partner die Pflege des anderen. Um solche Leistungen finanziell zu würdigen, kennt das Gesetz seit 2017 das Pflegevermächtnis (§ 677 ABGB). Dieses steht unabhängig vom Erbrecht zu und kann auch Lebensgefährten zugutekommen.

Was ist das Pflegevermächtnis? Es handelt sich um ein gesetzliches Vermächtnis (also einen Anspruch aus dem Nachlass), ohne dass es einer Anordnung im Testament bedarf. Eine nahe stehende Person des Verstorbenen, die ihn in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens 6 Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß unentgeltlich gepflegt hat, hat Anspruch auf einen Geldbetrag als Abgeltung dieser Pflege.

Nahe stehende Personen sind insbesondere: gesetzliche Erben (z.B. Kinder) oder deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten; weiters der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder. Somit umfasst der Kreis ausdrücklich den Lebensgefährten selbst und die Kinder des Lebensgefährten. Beispiel: Pflegt die Tochter der Lebensgefährtin den Erblasser (Stiefvater in Lebensgemeinschaft) in seinen letzten Monaten, kann auch sie ein Pflegevermächtnis bekommen, obwohl sie kein Blutsverwandter ist – sie zählt als „Kind der Lebensgefährtin“ zum begünstigten Personenkreis.

Wichtige Voraussetzungen im Überblick:

  • Pflegezeitraum: Mindestens 6 Monate in den letzten 3 Jahren vor dem Tod muss gepflegt worden sein. Dabei können auch mehrere Zeitabschnitte zusammengerechnet werden.
  • Umfang: Die Pflege muss in nicht bloß geringfügigem Ausmaß erfolgt sein, d.h. in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat. Gelegentliche Besuche oder kleine Handreichungen genügen nicht – es geht um eine spürbare Entlastung in der Betreuung einer der Pflege bedürftigen Person.
  • Unentgeltlichkeit: Die Pflegeperson darf keine Bezahlung dafür erhalten haben. Wurde ein Pflegend, Entgelt oder eine entsprechende Gegenleistung vereinbart, besteht kein Anspruch (bzw. nur für den Differenzbetrag, falls die erhaltene Vergütung unter dem Wert der Pflege lag).

Erfüllt eine Person diese Kriterien, so „vermacht“ das Gesetz ihr eine Geldsumme aus der Verlassenschaft. Die Höhe des Pflegevermächtnisses bemisst sich nach Art, Dauer und Umfang der geleisteten Pflege. In der Praxis wird häufig ein Stundensatz oder eine pauschale Entschädigung herangezogen, die gerichtlich festgesetzt werden kann, wenn keine Einigung erzielt wird. Ziel ist zu ermitteln, was sich der Verstorbene an Pflegekosten erspart hat.

Einige Rechtspunkte zum Pflegevermächtnis:

  • Nachträgliche Entlohnung schließt Anspruch aus: Hat der Pflegende doch eine Art Entlohnung erhalten – sei es durch eine Schenkung des Verstorbenen, eine Ausgleichszahlung von Angehörigen oder von der öffentlichen Hand (z.B. Angehörigenentschädigung) – wird dies angerechnet oder kann den Anspruch eliminieren. Man soll die Pflege nicht doppelt vergütet bekommen.
  • Durchsetzung: Das Pflegevermächtnis ist gegenüber den Erben geltend zu machen. Im Verlassenschaftsverfahren wird erfragt, ob es solche Ansprüche gibt. Wenn ja, besteht die Möglichkeit im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens eine verbindliche Einigung über das Pflegevermächtnis zwischen den Erben und dem Berechtigten abzuschließen. Weigern sich die Erben oder gibt es Streit über die Höhe, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Für Lebensgefährten kann das Pflegevermächtnis besonders bedeutsam sein: Wenn sie ihren Partner bis zu dessen Tod gepflegt haben, aber mangels Testament nichts erben (weil z.B. Kinder da sind), haben sie zumindest diesen finanziellen Ausgleich. Ebenso können die Kinder des Lebensgefährten hierüber berücksichtigt werden, falls sie gepflegt haben.

Beispiel: Herr P. ist schwer krank und wird von seinem Lebensgefährten T. zu Hause gepflegt (über 1 Jahr lang intensiv, ohne Bezahlung). Herr P. verstirbt, Erben sind sein Bruder und Schwester. T. erbt mangels Testaments nichts. Er macht aber ein Pflegevermächtnis geltend. Aufgrund der umfangreichen Pflegeleistungen wird ihm ein Betrag von z.B. € 15.000 aus der Verlassenschaft zugesprochen. Dies mindert das Erbe der Geschwister entsprechend, da es als Nachlassschuld vorab abgezogen wird. So erhält T. zumindest eine finanzielle Würdigung für seinen Einsatz.

Abschließend sei erwähnt: Das Pflegevermächtnis kann entzogen werden, wenn ein Enterbungsgrund vorlag (z.B. grobes Fehlverhalten des Pflegenden gegenüber dem Verstorbenen). Das muss der Erblasser jedoch im Testament verfügen. Ohne solche Verfügung ist das Pflegevermächtnis zwingend zu erfüllen.

Näheres zum Pflegevermächtnis lesen Sie hier.

Rechte von Kindern des Lebensgefährten (Stiefkinder)

In modernen Familien leben oft Kinder aus früheren Beziehungen mit einem neuen Partner des Elternteils zusammen. Hier stellt sich die Frage: Haben Stiefkinder ein Erbrecht gegenüber dem Lebensgefährten der Mutter/des Vaters?

Die klare Antwort: Nein, ohne Adoption nicht. Die Kinder des Lebensgefährten sind mit dem verstorbenen Partner nicht verwandt. Deshalb gehören sie nicht zu den gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Nur leibliche Kinder oder vom Verstorbenen rechtswirksam adoptierte Kinder werden erbrechtlich wie eigene Kinder behandelt. Folglich gilt:

  • Kein Erbanspruch ex lege: Stirbt z.B. der Lebensgefährte der Mutter, so erben dessen Verwandte (etwa seine eigenen Kinder oder Eltern) – nicht jedoch die nicht adoptierten Stiefkinder aus der Lebensgemeinschaft. Auch wenn ein herzliches Verhältnis bestand: Juristisch gehen Stiefkinder leer aus, sofern der Lebensgefährte sie nicht in einem Testament berücksichtigt hat.
  • Planung notwendig: Wer möchte, dass auch der langjährige Stiefsohn oder die Stieftochter etwas aus dem Nachlass bekommt, muss dies letztwillig verfügen. Etwa durch ein Vermächtnis oder sogar Adoption. Die Adoption des Kindes des Lebensgefährten ist rechtlich möglich und würde dem Kind ein volles Erbrecht verschaffen – sie setzt aber das Einverständnis des anderen leiblichen Elternteils bzw. bestimmte Bedingungen voraus und ist ein großer Schritt. Einfacher ist meist, das Kind im Testament zu bedenken (z.B. ihm einen Geldbetrag oder einen Gegenstand zu vermachen).
  • Umgekehrt: Erbrecht des Partners gegenüber Kind des anderen? – Auch hier gibt es keine erbrechtliche Verbindung. Stirbt ein Kind, erben seine Eltern (leiblich oder adoptiert) und Geschwister, nicht der Lebensgefährte eines Elternteils.

Beispiel: Eine Frau hat einen Sohn, lebt aber mit einem neuen Partner zusammen. Verunglückt der Sohn, erbt die Mutter (und eventuell der leibliche Vater) – der neue Partner der Mutter hat mit dem Nachlass des Sohnes nichts zu tun.

Wichtig ist auch: Ein Stiefkind hat kein Pflichtteilsrecht gegenüber dem Lebensgefährten der Mutter/des Vaters. Sollte der Lebensgefährte testamentarisch alles jemand anderem vermachen, kann das Stiefkind keinen Pflichtteil verlangen (das bleibt den eigenen Kindern und einem möglichen Ehegatten vorbehalten).

Allerdings können Stiefkinder in anderer Weise in der Verlassenschaft auftreten, nämlich über das bereits erwähnte Pflegevermächtnis. Wenn ein nicht adoptiertes Kind des Lebensgefährten den Erblasser gepflegt hat, gehört es zum Kreis der nahe stehenden Personen und kann dafür ein Pflegevermächtnis erhalten. Rein erbrechtlich  bleibt es aber außen vor.

Praxis-Tipp: Bei Patchwork-Familien sollte man die Erbfolge unbedingt näher betrachten und sich bei Bedarf rechtliche beraten lassen. Einerseits möchte der neue Partner oft abgesichert sein, andererseits soll vielleicht auch das Stiefkind etwas erhalten. Mit maßgeschneiderten Testamenten (z.B. Einsetzung des Partners als Erben und gleichzeitig Vermächtnis an das eigene Kind des Partners) kann man hier faire Lösungen gestalten.

Ich unterstütze Sie sehr gerne dabei, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu entwerfen, die allen Ihnen wichtigen Personen gerecht wird.

Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?

Als auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältin kann ich Ihnen bei rechtlichen Fragen rund um Erbschaftsansprüche und die Unterschiede zwischen Lebensgefährten und Ehegatten im österreichischen Erbrecht eine wesentliche Unterstützung bieten. Ich bin Ihnen gerne dabei behilflich Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen, insbesondere in komplexen Situationen ohne Testament oder bei der Gestaltung testamentarischer Verfügungen. Als Rechtsanwältin für Erbrecht kann ich Sie umfassend beraten, wie Sie als Lebensgefährte durch testamentarische Anordnungen abgesichert werden können oder welche Ansprüche Ihnen als pflegender Angehöriger zustehen und dabei helfen, die Voraussetzungen und den Umfang solcher Ansprüche zu klären. Zudem kann ich Sie dabei unterstützen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Wohnrecht nach dem Tod Ihres Partners, die Übernahme von Wohnungseigentum und die Regelungen bei Mietverhältnissen zu navigieren. Gerne setze ich Ihnen diesem Zusammenhang auch entsprechende Verträge auf. Ich Sie bei der Formulierung von Testamenten oder Vermächtnissen unterstützen und dabei sicherstellen, dass die testamentarischen Wünsche rechtsgültig sind und den Pflichtteilserfordernissen genügen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen gerne bei der Klärung von Fragen im Verlassenschaftsverfahren, wie etwa zum Zugang von Konten im Sterbefall oder der Nutzung eines gemeinsamen Fahrzeuges, zur Seite stehen.

Manche Familiensituationen können erbrechtlich betrachtet sehr verstrickt sein. Bei Fragen zum Thema Erbrecht und Testament vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein Erstgespräch.

Schreiben Sie ein E-Mail an office@kanzlei-rauf.at oder rufen Sie mich einfach direkt unter +43 664 925 5245 an. Sie können natürlich auch das Kontaktformular auf meiner Website nutzen.

 

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