Erbrecht und Testament

Allgemeines

Das Erbrecht beschäftigt sich mit der Frage: wer tritt im Ablebensfall in welche Rechte ein und bekommt welchen Anteil am Vermögen?

Vererbt werden können grundsätzlich sämtliche Vermögenwerte, also Liegenschaften, Fahrzeuge, Bilder, Bankguthaben, Pferde oder auch Rechte, etwa auch Zugangsrechte.

Nicht vererbt werden können sogenannte höchstpersönliche Rechte, also solche, die an der Person direkt haften, wie etwa die Herstellung eines Kunstwerkes oder Belastungs- und Veräußerungsverbote.

Erbrecht in der Familie

Im Erbrecht der österreichischen Rechtsordnung steht die Familie und die Versorgung der nächsten Angehörigen im Vordergrund. Hat man selbst keine Regelung für seinen Nachlass getroffen, etwa mittels Testament, wird das Vermögen des Verstorbenen nach den Bestimmungen der §§ 730ff ABGB aufgeteilt. Diese Aufteilung nennt man auch die gesetzliche Erbfolge. Davon streng zu unterscheiden ist das zwingende Pflichtteilsrecht, welches der Erblasser auch mit einem Testament nicht völlig umgehen kann.

Das gesetzliche Erbrecht bemisst sich stehts nach Anteilen am reinen Nachlass des Verstorbenen. Unter dem Begriff „reiner Nachlass“ ist grob gesprochen das Vermögen des Verstorbenen abzüglich dessen Schulden oder Forderungen von Gläubigern des Verstorbenen zu verstehen. Wie hoch nun der konkrete Anteil des Angehörigen ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Verstorbene Ehegatten oder Kinder hinterlassen hat bzw. ob es vorverstorbene Kinder des Verstorbenen gibt, die selbst wiederum Kinder haben. Man muss sich also die konkrete Familien-Konstellation genau ansehen. Hier kann ich Ihnen gerne im Rahmen eines Erstgespräches einen Überblick über Ihre Ansprüche geben.

Pflichtteil der Kinder und des Ehegatten

In Österreich gibt es ein zwingendes Pflichtteilsrecht zu Gunsten der Nachkommen bzw. des Ehepartners. Diese erhalten daher grundsätzlich einen Teil des Vermögenkuchens. Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung kann der Pflichtteil jedoch gemindert werden. Weiters kann überprüft werden, ob darüber hinaus Gründe bestehen, um den Pflichtteil sogar gänzlich zu entziehen (Enterbung).

Gesetzlich stehen dem Ehegatten allein die Hälfte der gesetzlichen Ansprüche am reinen Nachlass als Pflichtteilsanspruch gegen die Verlassenschaftsmasse und später gegen die Erben zu. Sind keine Kinder vorhanden, so beträgt der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten in der Regel 1/3 des reinen Nachlasses. Sind neben dem Ehegatten auch eheliche oder außereheliche Kinder oder deren Nachkommen vorhanden, so reduziert sich der Anspruch des Ehegatten auf 1/6. Daneben bestehen zudem noch Pflichtteilsansprüche der Kinder oder deren Nachkommen, die sich ebenfalls nach der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts bemessen und in der Regel insgesamt 1/3 beträgt. Konkret kommt es auch darauf an, wie viele Berechtigte es gibt oder ob es zu Lebzeiten des Verstorbenen Schenkungen gegeben hat, welche auf die Pflichtteilsansprüche anzurechnen sind. Man muss sich also die individuelle Situation genau ansehen. Hier kann ich Ihnen gerne im Rahmen eines Erstgespräches einen Überblick über Ihre Ansprüche geben.

Vielen Hinterbliebenen hilft es, wenn der Erblasser eine Stundung des Pflichtteilsanspruches in seiner letztwilligen Verfügung vorsieht, sodass der Pflichtteilsanspruch nicht gleich erfüllt werden muss.

Lebensgefährte

Seit dem 1. 1. 2017 steht dem Lebensgefährten gemäß § 748 ABGB ein außerordentliches Erbrecht zu und wird dieser in einigen Punkten einem Ehegatten gleichgestellt (gesetzliches Vorausvermächtnis nach § 745 Abs 2 ABGB, Erbunwürdigkeits- sowie der Enterbungsgründe des § 541 Z 1 bzw. § 770 Z 2 ABGB, Pflegevermächtnis nach § 677 Abs 3 ABGB, Zeugenstellung des § 588 Abs 1 ABGB). Damit wurde die Stellung des Lebensgefährten etwas aufgewertet.

Es ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Lebensgefährte von Gesetzes wegen „immer etwas“ bekommt. In ganz überwiegenden Fällen steht der Lebensgefährte nämlich mit leeren Händen dar, insbesondere wenn kein Testament errichtet wurde. Das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten sieht nämlich nur vor, dass der Lebensgefährte erben soll, wenn weder ein testamentarischer noch ein sonstiger gesetzlicher Erbe die Erbschaft erhält. Das bedeutet nur, wenn kein Angehöriger (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Cousins oder sogar Urgroßeltern) erbberechtig ist. Will man dem Lebensgefährten neben seinen Kindern etwas vermachen, sollte man sich daher vorab über die Möglichkeiten der Testamentserrichtung informieren. Hier kann ich Ihnen gerne im Rahmen eines Erstgespräches einen Überblick über Ihre Möglichkeiten geben.

Erbrecht bei Adoption

Es kann Situationen geben, in denen man sich als Elternteil entscheidet, ein Kind zur Adoption freizugeben, um künftigen Elternteilen zu ermöglichen dieses Kind großzuziehen. In diesem Zusammenhang werden Verträge geschlossen, unter Umständen gerichtliche Genehmigungen eingeholt sowie bestimmte familienrechtliche Pflichten aufgegeben und von dem adoptierenden Elternteil übernommen. Jedoch wie verhält es sich mit dem Erbrecht des Wahlkindes?

Das adoptierte Wahlkind hat ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Adoption ein gesetzliches Erbrecht nach den Wahleltern und deren Nachkommen, nicht jedoch nach deren sonstigen Verwandten (Ris-Justiz, RS0013465), also etwa nach den Großeltern (Eltern der Wahleltern).

Zusätzlich steht dem Wahlkind jedoch auch weiterhin ein gesetzliches Erbrecht nach den leiblichen Eltern UND auch deren Verwandten zu. Das adoptierte Wahlkind und auch seine Nachkommen behalten das gesetzliche Erbrecht und damit auch das entsprechende Pflichtteilsrecht.

Auch bei der sogenannten Stiefkinderadoption, bei welcher nur ein Elternteil das Wahlkind adoptiert, treten diese Rechtsfolgen ein. Bei der Zustimmung zur Adoption erlöschen zwar bestimmte familienrechtliche Pflichten des leiblichen Elternteils, das gesetzliche Erbrecht bleibt jedoch auch hier weiterhin bestehen.

Im Fall, dass das Wahlkind verstirbt und keine eigenen Nachkommen hinterlässt, verdrängt jedoch die gesetzliche Erbfolge der Wahleltern jene der leiblichen Eltern. Es erben damit die noch lebenden Wahleltern vor den leiblichen Eltern.

Die beschrieben Erbrechtfolgen treten unabhängig davon ein, ob ein minderjähriges Kind oder ein Erwachsener adoptiert wird.

Testament oder Legat

Unter dem Überbegriff „letztwillige Verfügung“ werden die Unterbegriffe „Testament“ und „Legat“ zusammengefasst. Der Erblasser kann also im Wesentlichen auf zwei verschiedene Arten – idealerweise gemeinsam in einem Dokument – verfügen. Eine testamentarische Erbseinsetzung bewirkt eine Vermögensübertragung nach Quoten. Etwa „nach meinem Tod sollen meine beiden Söhne alles erben“. Hier bekommen die Söhne je die Hälfte des Vermögens, sofern es keine weiteren Anspruchsberechtigten gibt.

Bei einem Legat werden bestimmte Vermögensgegenstände an bestimmte Personen vergeben, etwa „meine Tochter A bekommt mein Haus in Tulln an der Adresse XY. Meine Frau erhält meine Wohnung in Wien an der Adresse XY“. Eine Verfügung mittels Legat macht vor allem dann Sinn, wenn das Nachlassvermögen schwer oder ungünstig verteilt werden kann, wie etwa am Beispiel der Liegenschaften. Vermutlich ist es nämlich der Tochter und der Ehegattin lieber, sie erhalten jeweils eine Liegenschaft zur Gänze, als sie erhalten einen Anteil an beiden Liegenschaften und müssen künftig gemeinsam über einen Behalt oder einen Verkauf entscheiden.

 

Manche Familiensituationen können erbrechtlich betrachtet sehr verstrickt sein. Bei Fragen zum Thema Erbrecht und Testament vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein Erstgespräch.

Schreiben Sie ein E-Mail an office@kanzlei-rauf.at oder rufen Sie mich einfach direkt unter +43 664 925 5245 an. Sie können natürlich auch das Kontaktformular auf meiner Website nutzen.

Nützlicher Hinweis:

Gemäß § 1487a ABGB können einzelne erbrechtliche Ansprüche, wie das Recht, ein Testament anzufechten, den Geldpflichtteil oder eine Schenkungsanrechnung zu fordern, bereits nach 3 Jahren verjähren.

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