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Allgemeines

Wer tritt im Ablebensfall in welche Rechte ein und bekommt welchen Anteil am Vermögen?

Mit dieser Frage beschäftigt sich das Erbrecht.

Vererbt werden können grundsätzlich sämtliche Vermögenwerte, also Liegenschaften, Fahrzeuge, Bilder, Bankguthaben, Pferde oder auch Rechte, etwa auch Zugangsrechte.

Nicht vererbt werden können sogenannte höchstpersönliche Rechte, also solche, die an der Person direkt haften, wie etwa Belastungs- und Veräußerungsverbote.

Vom Zeitpunkt des Todes bis zum rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichtes über die Erbenstellung herrscht die „Verlassenschaft“ als juristische Person über die Vermögensmasse des Erblassers. Gibt man als Erbe im Laufe des Verlassenschaftsverfahrens eine positive Erbantrittserklärung (bedingt oder unbedingt) ab, so erlangt man zunächst einen Erbrechtstitel. Das Eigentum an der Erbschaft selbst erlangt man jedoch erst nach rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss durch das Verlassenschaftsgericht.

Das Verlassenschaftsverfahren ist ein außerstreitiges Verfahren, in dem zunächst durch den Gerichtskommissär (Notar) das Erbrecht festgestellt wird. Ist man mit der festgestellten Erbrechtsstellung nicht zufrieden, kann nach der Einantwortung die Erbschaftsklage erhoben werden.

Erbrecht in der Familie

Im Erbrecht der österreichischen Rechtsordnung steht die Familie und die Versorgung der nächsten Angehörigen im Vordergrund. Hat man selbst keine Regelung für seinen Nachlass getroffen, etwa mittels Testament, wird das Vermögen des Verstorbenen nach den Bestimmungen der §§ 730ff ABGB aufgeteilt. Diese Aufteilung nennt man auch die gesetzliche Erbfolge. Davon streng zu unterscheiden ist das zwingende Pflichtteilsrecht, welches der Erblasser auch mit einem Testament nicht völlig umgehen kann.

Das gesetzliche Erbrecht bemisst sich stehts nach Anteilen am reinen Nachlass des Verstorbenen. Unter dem Begriff „reiner Nachlass“ ist grob gesprochen das Vermögen des Verstorbenen abzüglich dessen Schulden oder Forderungen von Gläubigern des Verstorbenen zu verstehen. Wie hoch nun der konkrete Anteil des Angehörigen ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Verstorbene Ehegatten oder Kinder hinterlassen hat bzw. ob es vorverstorbene Kinder des Verstorbenen gibt, die selbst wiederum Kinder haben. Man muss sich also die konkrete Familien-Konstellation genau ansehen. Hier kann ich Ihnen gerne im Rahmen eines Erstgespräches einen Überblick über Ihre Ansprüche geben.

Pflichtteil der Kinder und des Ehegatten

In Österreich gibt es ein zwingendes Pflichtteilsrecht zu Gunsten der Nachkommen bzw. des Ehepartners. Diese erhalten daher grundsätzlich einen Teil des Vermögenkuchens. Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung kann der Pflichtteil jedoch gemindert werden. Weiters kann überprüft werden, ob darüber hinaus Gründe bestehen, um den Pflichtteil sogar gänzlich zu entziehen (Enterbung).

Gesetzlich stehen dem Ehegatten allein die Hälfte der gesetzlichen Ansprüche am reinen Nachlass als Pflichtteilsanspruch gegen die Verlassenschaftsmasse und später gegen die Erben zu. Sind keine Kinder vorhanden, so beträgt der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten in der Regel 1/3 des reinen Nachlasses. Sind neben dem Ehegatten auch eheliche oder außereheliche Kinder oder deren Nachkommen vorhanden, so reduziert sich der Anspruch des Ehegatten auf 1/6. Daneben bestehen zudem noch Pflichtteilsansprüche der Kinder oder deren Nachkommen, die sich ebenfalls nach der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts bemessen und in der Regel insgesamt 1/3 beträgt. Konkret kommt es auch darauf an, wie viele Berechtigte es gibt oder ob es zu Lebzeiten des Verstorbenen Schenkungen gegeben hat, welche auf die Pflichtteilsansprüche anzurechnen sind. Man muss sich also die individuelle Situation genau ansehen. Hier kann ich Ihnen gerne im Rahmen eines Erstgespräches einen Überblick über Ihre Ansprüche geben.

Vielen Hinterbliebenen hilft es, wenn der Erblasser eine Stundung des Pflichtteilsanspruches in seiner letztwilligen Verfügung vorsieht, sodass der Pflichtteilsanspruch nicht gleich erfüllt werden muss.

Lebensgefährte

Seit dem 1. 1. 2017 steht dem Lebensgefährten gemäß § 748 ABGB ein außerordentliches Erbrecht zu und wird dieser in einigen Punkten einem Ehegatten gleichgestellt (gesetzliches Vorausvermächtnis nach § 745 Abs 2 ABGB, Erbunwürdigkeits- sowie der Enterbungsgründe des § 541 Z 1 bzw. § 770 Z 2 ABGB, Pflegevermächtnis nach § 677 Abs 3 ABGB, Zeugenstellung des § 588 Abs 1 ABGB). Damit wurde die Stellung des Lebensgefährten etwas aufgewertet.

Es ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Lebensgefährte von Gesetzes wegen „immer etwas“ bekommt. In ganz überwiegenden Fällen steht der Lebensgefährte nämlich mit leeren Händen dar, insbesondere wenn kein Testament errichtet wurde. Das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten sieht nämlich nur vor, dass der Lebensgefährte erben soll, wenn weder ein testamentarischer noch ein sonstiger gesetzlicher Erbe die Erbschaft erhält. Das bedeutet nur, wenn kein Angehöriger (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Cousins oder sogar Urgroßeltern) erbberechtig ist. Will man dem Lebensgefährten neben seinen Kindern etwas vermachen, sollte man sich daher vorab über die Möglichkeiten der Testamentserrichtung informieren. Hier kann ich Ihnen gerne im Rahmen eines Erstgespräches einen Überblick über Ihre Möglichkeiten geben.

Testament oder Legat

Unter dem Überbegriff „letztwillige Verfügung“ werden die Unterbegriffe „Testament“ und „Legat“ zusammengefasst. Der Erblasser kann also im Wesentlichen auf zwei verschiedene Arten – idealerweise gemeinsam in einem Dokument – verfügen. Eine testamentarische Erbseinsetzung bewirkt eine Vermögensübertragung nach Quoten. Etwa „nach meinem Tod sollen meine beiden Söhne alles erben“. Hier bekommen die Söhne je die Hälfte des Vermögens, sofern es keine weiteren Anspruchsberechtigten gibt. Bei einem Legat werden bestimmte Vermögensgegenstände an bestimmte Personen vergeben, etwa „meine Tochter A bekommt mein Haus in Tulln an der Adresse XY. Meine Frau erhält meine Wohnung in Wien an der Adresse XY“. Eine Verfügung mittels Legat macht vor allem dann Sinn, wenn das Nachlassvermögen schwer oder ungünstig verteilt werden kann, wie etwa am Beispiel der Liegenschaften. Vermutlich ist es nämlich der Tochter und der Ehegattin lieber, sie erhalten jeweils eine Liegenschaft zur Gänze, als sie erhalten einen Anteil an beiden Liegenschaften und müssen künftig gemeinsam über einen Behalt oder einen Verkauf entscheiden. Die Vermögensverteilung im Erbrecht bedarf in vielen Fällen äußerste Umsicht und fundierter rechtlicher Beratung. Diesbezüglich kann ich Ihnen gerne im Rahmen eines Erstgespräches einen Überblick über sinnvolle Regelungsmöglichkeiten geben.

Nachlassvorsorge

Warum soll ich meinen Nachlass regeln? Bei mir bekommt nach dem Gesetz ja alles mein Mann und meine Kinder.

Es ist wichtig seinen Nachlass sauber zu regeln!

Vielen ist nicht bewusst, dass die gesetzliche Erbfolge lediglich die Anteile am Vermögenskuchen bestimmt, eine konkrete Aufteilung jedoch nicht festlegt. Wenn es ein Haus, ein Auto, ein Pferd und ein Bankkonto gibt, bekommt jeder Erbe nach seinem Anteil einen Teil vom Haus, vom Auto, vom Pferd und vom Bankkonto. Glücklich werden die Hinterbliebenen damit nicht sein. Um seinen Nachlass sauber zu regeln, empfehle ich jedem eine entsprechende Vorsorge zu treffen.

Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie etwa

  • letztwillige Verfügung (Testament und Vermächtnis)
    • Pflichtteilsminderung
    • Nacherbschaft
    • Auflagen, Bedingungen, Befristungen
    • Testamentsvollstrecker
  • Erbvertrag
  • gemeinschaftliche letztwillige Verfügung
  • Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht
  • Schenkung auf den Todesfall
  • Schenkung zu Lebzeiten
  • Firmengründung auf den Todesfall

Digitale Vorsorge

Es werden immer mehr Dienste mit Online-Lösungen angeboten. Die Welt wird immer vernetzter und jeder möchte ein Teil dieser neuen vernetzten Welt sein. Es entstehen Profile in sozialen Netzwerken, wie Facebook, Twitter oder Instagram, E-Mail-Konten, Online-Banking Accounts, Wallets mit Krypowährungen oder Konten bei Online-Bezahldiensten wie Paypal. Dazu kommen aber auch Blogs, Domainnamen und Websites. Jene Daten, die nach dem Tod eines Users/einer Userin weiterhin im Internet bestehen, werden als digitaler Nachlass bezeichnet.

Digitale Vorsorge bedeutet im Wesentlichen sich damit auseinanderzusetzen, bei welchen Anbietern man entgeltliche und unentgeltliche Dienste in Anspruch nimmt, um eine Regelung dafür zu finden, was mit dem digitalen Nachlass im Ablebensfall geschehen soll.

Hierbei gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • Erhaltung
  • Löschung
  • Archivierung
  • Übertragung der Daten an Angehörige/Erben/dritte Personen

Tipp zur Vorsorge
Im ersten Schritt ist es am Einfachsten eine Liste mit allen Online-Zugängen, Mitgliedschaften, Profilen und sonstigen Accounts zu erstellen. Hier können auch Nicknames und Benutzernamen (keine Passwörter!) hinzugefügt werden. Diese Liste sollte laufend aktualisiert und sicher verwahrt werden. Nützlich ist es dann diese Liste in physischer Form im Rahmen der Testamentserstellung beim Rechtsanwalt zu hinterlegen.

Checkliste – digitaler Nachlass

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht kann man selbst einen Bevollmächtigten bestimmen, der für einen entscheiden und jemanden vertreten kann für den Fall, dass man selbst in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Die Vollmacht soll dann wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.

In der Vorsorgevollmacht können einzelne Angelegenheiten übertragen oder generell für bestimmte Lebensbereiche Regelungen getroffen werden. Das können etwa sein: der Abschluss oder die Kündigung von Verträgen (Auflösung von Versicherungen zur Finanzierung der Pflege), die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, die Entscheidung über den Wohnsitz (notwendiger Aufenthalt in einer Pflegeanstalt), die Vertretung vor Gerichten oder Behörden (Schadenersatzklagen im Falle eines Unfalls), aber auch andere Vermögensangelegenheiten, wie die Kündigung des Mietverhältnisses (ebenerdige Wohnung wird gebraucht), die Belastung von Liegenschaften zur Finanzierung der Pflege, die Ausübung von Gesellschaftsrechten oder die Anlegung von Geld.

Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) vom errichtenden Rechtsanwalt registriert. Der Wegfall der Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers ist durch ärztliches Zeugnis zu bestätigen bevor das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im Register eingetragen werden darf.

Achtung! Wird der Bevollmächtigte ohne Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht tätig, haftet er als falsus procurator nach § 1019 ABGB für die Folgen seiner Handlungen.

Patientenverfügung

Im Fall der fehlenden Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit kann mit eine Patientenverfügung eine bestimmte medizinische Behandlung abgelehnt werden. Die Patientenverfügung wird somit für einen in der Zukunft liegenden Krankheitsfall getroffen.

Die Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung sind zusammengefasst:

  • die konkrete Beschreibung der Behandlungsmethode, die abgelehnt wird (fachspezifisch)
  • ein vorangegangenes ärztliches Aufklärungsgespräch (Protokollerrichtung)
  • die schriftliche Errichtung unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen.
  • eine erfolgte Widerrufsbelehrung (die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden).

Bitte beachten Sie, dass eine Patientenverfügung nach Ablauf von maximal fünf Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit verliert. Wenn der Wunsch besteht eine bestimmte medizinische Behandlung abzulehnen, empfehle ich daher eine Patientenverfügung in besonders kritischen Gesundheitsfällen zu errichten.

Die Errichtung der Verfügung und deren Hinterlegungsort können im Patientenverfügungsregister der Österreichischen Rechtsanwaltskammer registriert werden. Die Krankenanstalten können österreichweit in dieses Register einsehen.

Bestattungsvorsorge

Die Art des Begräbnisses (Erdbestattung, Baumbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung oder Diamantbestattung) regelt man am Besten in einer eigenen Bestattungsvorsorge, dessen Kopie man einem Verwandten oder einer anderen nahestehenden Person übergibt. Diese kann im Todesfall rasch die gewünschten Vorkehrungen treffen. In einer Bestattungsvorsorge wird üblicherweise auch eine Vorkehrung zur Abdeckung der Kosten getroffen.

Nach Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch haftet für die Kosten des Begräbnisses im ersten Schritt die Verlassenschaft selbst als eigenständige juristische Person; in weiterer Folge haften die Erben. Werden die Kosten von einem Dritten getragen, können Ersatzansprüche des Dritten gegenüber den Genannten entstehen.

Zu den Begräbniskosten zählen unter anderem die Kosten für den Sarg, die Urne, das Grab (Grabstein), den Grabschmuck, den Totengräber, die Todesanzeigen. Die konkrete Ersatzpflicht richtet sich jedoch nach dem Ortsgebrauch und Vermögensstand des Verstorbenen.

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