Schenkung

Was bedeutet Schenkung?

Wenn man jemanden etwas schenkt, erwartet man sich typischerweise keine Gegenleistung dafür. Charakteristisch für die Schenkung ist daher die Unentgeltlichkeit. Wenn man von dem anderen dennoch etwas fordert, stellt sich die Frage einer gemischten Schenkung (Ware gegen eine symbolischen Betrag), eines Tausches (Gegenstand gegen anderen Gegenstand) oder eben eines Kaufs (Ware gegen Preis). Inhalt einer Schenkung können bewegliche Sachen, z.B. Möbelstücke, Auto, Fahrrad und Geld oder aber auch Rechte sein.

Gerade im familiären Bereich dreht es sich bei Schenkungen jedoch auch um Häuser und Liegenschaften, sogenannte unbewegliche Sachen. Dass Schenkungen hier an Attraktivität gewonnen haben, liegt zum einen daran, dass seit dem 1. August 2008 keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr anfällt und viele Eltern durch eine Schenkung zu Lebzeiten für geregelte Übertragung Ihrer Liegenschaften sorgen möchten. In diesem Zusammenhang ist freilich zu beachten, dass auch bei Schenkungen von Grundstücken, wie auch im Erbfall weiterhin Grunderwerbsteuer zu zahlen ist.

Spezielle Arten von Schenkungen:

  • Schenkung auf den Todesfall

diese Schenkung wird zwischen dem Geschenkgeber und dem Geschenknehmer zu Lebzeiten vereinbart, soll aber erst im Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers erfüllt werden. Da die Erfüllung erst später eintritt, muss für die Gültigkeit dieser Schenkung ein Notariatsakt errichtet werden.

  • Verzicht

auch der Verzicht auf die Rückzahlung einer bestehenden Verbindlichkeit kann eine Schenkung darstellen.

  • Übergabevertrag

bei diesem Vertrag geht es um die Übergabe von Liegenschaften unter Einräumung bestimmter Leistungen oder Rechte für den Geschenkgeber oder Dritter. Im Familienverband sind Übergabeverträge oft unentgeltlich. Für die Übergabe der Liegenschaft wird dem Geschenkgeber meist Folgendes gewährt:

    • Fruchtgenussrecht: das Recht des Übergebers die Wohnung oder das Haus zu bewohnen UND zu vermieten
    • Wohnrecht: das Recht des Übergebers die Wohnung oder das Haus zu bewohnen
    • Veräußerungsverbot: das Verbot an den Übernehmer das Eigentum an der Liegenschaft zu übertragen
    • Belastungsverbot: das Verbot an den Eigentümer Pfandrechte auf die Liegenschaft aufzunehmen (Hypothek)
    • die Zahlung einer Leibrente: die Verpflichtung des Übernehmers der Liegenschaft dem Übergeber eine lebenslange Rente in bestimmter Höhe zu zahlen
    • ein Ausgedinge: das Recht des Übergebers auf Wohnung, Unterhalt und Fürsorge zum Zweck der Versorgung

Was ist bei einer Schenkung zu beachten?

Eine Schenkung ist immer auch eine zweiseitige Vereinbarung mit dessen Folgen sich beide Parteien einverstanden erklären müssen. Dies macht auch Sinn, da der Schenkende auf der einen Seite sein Eigentum an der (wertvollen) Sache aufgibt und der Beschenkte auf der anderen Seite etwas bekommt, worum er sich „kümmern muss“.

Damit eine Schenkung gültig ist, muss die Vereinbarung darüber in einer bestimmten Form abgeschlossen werden. Um durchsetzbar zu sein, muss es entweder zu einer wirklichen Übergabe des Schenkungsobjektes kommen oder ein Notariatsakt errichtet werden. Die Frage, wann eine wirkliche Übergabe vorliegt, kann in der Praxis durchaus für Streitigkeiten sorgen. Bei der Aushändigung eines Möbelstückes wird diese Frage leichter zu beantworten sein, als in Fällen, wo zwar der Schlüssel eines Autos übergeben wurde, sich die Fahrzeugpapiere jedoch noch beim ursprünglichen Eigentümer befinden oder zwar das Sparbuch übergeben wurde, aber das Losungswort noch nicht mitgeteilt wurde. Vor allem bei der Übertragung von Liegenschaften kommt es regelmäßig zum Abschluss eines Notariatsaktes. Hier können Rechtsanwälte zu inhaltlichen Fragen des Schenkungsvertrages, wie etwa der Einräumung eines Wohnrechtes oder eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes beratend zur Seite stehen.

 

Wenn Sie weitere Fragen zur Schenkung haben oder einen Schenkungsvertrag errichten möchten, vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein Erstgespräch.

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