Testament

Es gibt mehrere Arten rechtsgültig in Österreich ein Testament zu errichten. Dabei muss jedoch Form von Inhalt unterschieden werden. Die eine Frage ist, ob ein Testament der Form nach gültig errichtet wurde. Die andere Frage ist, ob das Testament dem Inhalt nach so vollzogen werden kann, wie es der Testator/die Testatorin verfügt hat oder ob es dabei verschiedene Interpretationsmöglichkeiten dazu gibt, was eigentlich gemeint war. Im Folgenden soll daher auf die verschiedenen Formvorschriften näher eingegangen werden.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament stellt eine persönliche und direkte Methode dar, seinen letzten Willen festzuhalten. Es muss gemäß § 578 ABGB vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst und unterzeichnet werden, um gültig zu sein. Beim eigenhändigen Testament ist die Anwesenheit von Zeugen bzw. die Unterschrift von Zeugen gesetzlich nicht notwendig. Es ist auch nicht notwendig, dass ein Erbe dem Inhalt des Testamentes zustimmt oder dieses unterzeichnet. Die Angabe von Ort und Datum ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, es ist jedoch dringend zu empfehlen auch Ort und Datum auf das eigenhändige Testament zu schreiben, zB um im Todesfall bei mehreren Testamenten bestimmen zu können, welches davon das letztgültige Testament ist oder auch um die Lebensumstände im Zeitpunkt der Testamentserrichtung einschätzen zu können, falls das Testament angefochten wird.

Voraussetzungen und Nützliches für die Gültigkeit des eigenhändigen Testamentes

  • Persönliche Handschrift: Das Testament muss vollständig vom Erblasser handschriftlich niedergeschrieben werden.
  • Unterschrift: Am Ende des Dokuments muss die handschriftliche Unterschrift des Erblassers stehen, idealerweise mit vollem Namen.
  • Bezeichnung: Die Verwendung der Begriffe „Testament“ oder „Letzter Wille“ ist ratsam.
  • Ort und Datum: Obwohl nicht verpflichtend, wird die Angabe von Ort und Datum der Errichtung empfohlen, um das Dokument eindeutig zu datieren.
  • Klare Angaben: die Identität des Erblassers und der begünstigten Person(en) sowie testamentarische Anweisungen müssen aus dem Testament klar hervorgehen, um Missverständnisse und potenzielle Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Eine eindeutige Identifizierung ist durch vollständigen Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse gegeben.
  • Formulierungen: um die eindeutige Umsetzung des letzten Willens sicherzustellen, sollten präzise und unmissverständliche Formulierungen verwendet werden. Daher sollten die Anweisungen im Testament so konkret und klar wie möglich gehalten werden. Vage Formulierungen können zu Interpretationsspielräumen führen, die potenziell rechtliche Streitigkeiten nach sich ziehen. Darüber hinaus müssen Pflichtteilsansprüche beachtet werden, da diese gesetzlich geschützt sind und nicht ohne Weiteres umgangen werden können.
Ein per Computer erstelltes Testament ist kein eigenhändiges Testament, sondern fällt unter die Kategorie eines fremdhändigen Testaments und unterliegt strengeren Formvorschriften.

Unterstützung bei der Erstellung eines eigenhändigen Testamentes

In vielen Fällen, etwa bei drohenden oder bestehenden familiären Konflikten oder wenn Liegenschaften bzw. Wohnungen vererbt werden sollen oder der Erblasser spezielle Verteilungswünsche hat, ist es mehr als sinnvoll eine Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt für die Erstellung oder Überprüfung des Testaments hinzuzuziehen.Eine Rechtsberatung kann nicht nur bei der Erstellung des Testaments unterstützen, sondern auch bei der gesamten Nachlassplanung. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament den individuellen Wünschen entspricht und nichts vergessen wird. Selbst bei scheinbar einfachen Erbschaftsverhältnissen kann eine Rechtsberatung sinnvoll sein, um Unklarheiten zu vermeiden und das Testament optimal zu gestalten. Ein Nichtkundiger weiß oft nicht, welche rechtlichen Probleme sich auch in scheinbar einfachen Konstellationen stellen können. Oft werden auch gesetzlich zwingende Pflichtteilsansprüche übersehen, was zu Erbstreitigkeiten zwischen den Pflichtteilsberechtigten und den eingesetzten Erben führen kann.Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin kann ein eigenhändig verfasstes Testament auf Formfehler und Unklarheiten prüfen oder bei der Formulierung unterstützen. Wenn Sie sich unsicher sind, holen Sie sich lieber professionellen Rat im Rahmen eines Erstgespräches ein und besprechen Ihren letzten Willen. Wird ein Testament von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin erstellt, so wird es automatisch im österreichischen Testamentsregister registriert. Zusätzlich besteht die Möglichkeit Testamente bei einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin verwahren zu lassen.

Fremdhändiges Testament

Bei einem fremdhändigen Testament wird der Inhalt des letzten Willens durch eine dritte Person schriftlich festgehalten oder durch den Erblasser selbst maschinell erstellt (zB Computer-Ausdruck). Um die Authentizität sicherzustellen und Fälschungen zu vermeiden, gelten für die Erstellung eines fremdhändigen Testamentes strenge Formvorschriften.

Zeugen

Ein Zeuge eines fremdhändigen Testamentes muss mindestens 18 Jahre alt und in der Regel voll geschäftsfähig sein. Weiters muss er oder sie die Sprache des Testamentes verstehen. Bestimmte Personen sind als Zeugen ausgeschlossen:
  • der Erbe oder Vermächtnisnehmer selbst
  • Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Erben oder Vermächtnisnehmers
  • Eltern, Kinder oder Geschwister des Ehegatten, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers
  • gesetzliche Vertreter, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften
Soll daher ein Zeuge oder ein Verwandter bzw. dessen Ehegatte selbst etwas durch das Testament bekommen, ist diese Person als Zeuge ungeeignet. Im Schlimmsten Fall führt die Unterschrift eines ungeeigneten Zeugen zur Ungültigkeit des Testamentes oder Teilen davon.Nach § 579 ABGB muss ein fremdhändiges Testament in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen in bestimmter Art und Weise unterzeichnet werden. Weiters muss die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgehen. Durch Angabe des vollständigen Namens, Geburtsdatum und Wohn- bzw. im Fall von Kanzleimitarbeitern der Arbeitsadresse ist die Identität der Zeugen ausreichend angegeben. Diese Angaben zur Identität können von den Zeugen selbst oder auch vom Verfügenden (jeweils fremdhändig oder eigenhändig) verfasst sein (RS0015437).Die Zeugen müssen sodann eigenhändig unter Hinweis auf die Zeugeneigenschaft (2 Ob 35/20s: zwingendes Erfordernis) auf der Urkunde unterschreiben. Als eigenhändiger Hinweis auf die Zeugeneigenschaft kann etwa die Formulierung „als Zeuge“, „als ersuchter Testamentszeuge“ oder „bezeugt von“ verwendet werden. Für die Gültigkeit des Testamentes ist es nicht notwendig, dass die Zeugen den Inhalt des Testamentes kennen.

Unterschrift und Bekräftigung des letzten Willens („nuncupatio“)

Das fremdhändige Testament muss jedenfalls vom Erblasser unterzeichnet worden sein. Zusätzlich muss der Erblasser jedoch auch einen handschriftlichen, lesbaren Zusatz verfassen, aus dem hervorgeht, dass das die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Beispiele für einen solchen handschriftlichen Zusatz können sein:„Die Urkunde enthält meinen letzten Willen“ „Dies ist mein letzter Wille“ „Das wünsche ich nach meinem Ableben“Der Zweck dieser Regelung ist die Fälschungssicherheit (vgl. OGH 2 Ob 6/22m).Ort und DatumDie Angabe von Ort und Datum ist auch beim fremdhändigen Testament nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch aus Beweisgründen dringend zu empfehlen.Einheitliche UrkundeDas fremdhändige Testament muss als einheitliche Urkunde verfasst werden. In den letzten Jahren hat es viel Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu gegeben, welche äußere Form ein letzter Wille haben muss, um gültig zu sein. Dies spielt dann eine Rolle, wenn der letzte Wille auf mehreren losen Blättern verfasst wurde. Die Rechtsprechung sieht hier eine gewisse Gefahr darin, dass einzelne Blätter ausgetauscht werden könnten, da es beim fremdhändigen Testament gerade nicht erforderlich ist den Text handschriftlich zu verfassen.Die einheitliche Urkundenform ist gegeben, wenn mehrere Blätter entweder zusammengeklebt, gebunden oder zusammengenäht wurden. Jede Form des Zusammenhaltes der Blätter, die nur durch Zerstörung der Urkunde getrennt werden kann, ist grundsätzlich tauglich für die Gültigkeit. Vor diesem Hintergrund wurde das Zusammentackern mit Heftklammern seitens des Obersten Gerichtshofes auch als nicht ausreichend befunden. Nach einer relativ neuen Entscheidung reicht jedoch das anschließende Überkleben mit Kanzleietikette und Abstempeln aus (2 Ob 141/20d).

Unterstützung bei der Erstellung eines fremdhändigen Testamentes

Gesetzlich ist es nicht erforderlich ein fremdhändiges Testament von einem Rechtsanwalt oder Notar errichten zu lassen. Aufgrund der strengen Formerfordernisse und der möglichen inhaltlichen Komplexität stellt die Erstellung eines fremdhändigen Testamentes durch einen Rechtsanwalt oder Notar in der Praxis jedoch die Regel dar.In vielen Fällen, etwa bei drohenden oder bestehenden familiären Konflikten oder wenn Liegenschaften bzw. Wohnungen vererbt werden sollen oder der Erblasser spezielle Verteilungswünsche hat, ist es sinnvoll sich von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt bei der Testamentserstellung beraten zu lassen.Eine Rechtsberatung kann nicht nur bei der Erstellung des Testaments unterstützen, sondern auch bei der gesamten Nachlassplanung. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament den individuellen Wünschen entspricht und nichts vergessen wird. Selbst bei scheinbar einfachen Erbschaftsverhältnissen kann eine Rechtsberatung sinnvoll sein, um Unklarheiten zu vermeiden und das Testament optimal zu gestalten. Ein Nichtkundiger weiß oft nicht, welche rechtlichen Probleme sich auch in scheinbar einfachen Konstellationen stellen können. Oft werden auch gesetzlich zwingende Pflichtteilsansprüche übersehen, was zu Erbstreitigkeiten zwischen den Pflichtteilsberechtigten und den eingesetzten Erben führen kann.Gerade für die Erstellung eines fremdhändigen Testamentes sollte unbedingt ein Rechtsanwalt oder Notar hinzugezogen werden. Wird ein Testament von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin erstellt, so wird es automatisch im österreichischen Testamentsregister registriert. Zusätzlich besteht die Möglichkeit Testamente bei einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin verwahren zu lassen.Manche Familiensituationen können erbrechtlich betrachtet sehr verstrickt sein. Bei Fragen zum Thema Erbrecht und Testament vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein Erstgespräch.Schreiben Sie ein E-Mail an office@kanzlei-rauf.at oder rufen Sie mich einfach direkt unter +43 664 925 5245 an. Sie können natürlich auch das Kontaktformular auf meiner Website nutzen.

Blindentestament

Das eigenhändige schriftliche Testament eines Blinden ist ohne Einschränkungen gültig (OGH 1Ob595/80). Für Blinde und stark sehbehinderte Menschen gibt es jedoch Sondervorschriften zur Errichtung eines fremdhändigen Testamentes.Zusätzlich zu den bestehenden Formvorschriften eines fremdhändigen Testamentes ist zu beachten, dass ein Zeuge in Gegenwart der beiden anderen Zeugen, die den Inhalt der Urkunde eingesehen haben, dem Verfügenden den Inhalt vorlesen muss und der Verfügende bekräftigt, dass dieser Inhalt seinem letzten Willen entspricht.

Gerichtlich letztwillige Verfügung

Ein Testament kann auch vor Gericht schriftlich oder mündlich errichtet werden. Zuständig dafür ist jedes Bezirksgericht, unabhängig vom Wohnort.Die gerichtliche letztwillige Verfügung muss vor zwei Gerichtsbediensteten errichtet werden, wobei jedenfalls eine Person als Richter in diesem Gericht tätig sein muss. Die zweite Person kann auch ein Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikant sein bzw. durch zwei Personen als Zeugen ersetzt werden.Voraussetzung für die Gültigkeit einer gerichtlich letztwilligen Verfügung sind folgende:schriftliche Erklärung:
  • eigenhändige Unterschrift des Erblassers
  • Belehrung des Richters darüber, dass die Verfügung eigenhändig unterschrieben sein muss
  • Gerichtliche Versiegelung der Urkunde
  • Anmerkung auf dem Umschlag der Urkunde, wessen letzter Wille darin enthalten ist
  • Protokollierung der Testamentserrichtung
  • gerichtliche Hinterlegung der Urkunde und Ausstellung einer Empfangsbestätigung
mündliche Erklärung:
  • mündliche Erklärung des letzten Willens
  • Errichtung eines Protokolls, in dem die mündliche Erklärung des letzten Willens festgehalten wird
  • gerichtliche Versieglung und Hinterlegung des Protokolls

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Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?

Als auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältin kann ich Ihnen bei rechtlichen Fragen rund um die Testamentserrichtung im österreichischen Erbrecht eine wesentliche Unterstützung bieten. Ich bin Ihnen gerne dabei behilflich Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen, insbesondere in komplexen Situationen oder bei der Gestaltung testamentarischer Verfügungen. Als Rechtsanwältin für Erbrecht kann ich Sie umfassend beraten, wie Sie durch testamentarische Anordnungen die für Sie richtige Vorsorge treffen können. Ich kann Sie bei der Formulierung von Testamenten oder Vermächtnissen unterstützen und dabei sicherstellen, dass die testamentarischen Wünsche rechtsgültig sind und den Pflichtteilserfordernissen genügen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen gerne bei der Klärung von Fragen im Verlassenschaftsverfahren zur Verfügung.Manche Familiensituationen können erbrechtlich betrachtet sehr verstrickt sein. Bei Fragen zum Thema Erbrecht und Testament vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein Erstgespräch.Schreiben Sie ein E-Mail an office@kanzlei-rauf.at oder rufen Sie mich einfach direkt unter +43 664 925 5245 an. Sie können natürlich auch das Kontaktformular auf meiner Website nutzen.

 

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