Vermächtnis und Legat: Ihre Ansprüche einfach erklärt

Wurden Sie in einem Testament bedacht, aber nicht als Erbe eingesetzt? Oder möchten Sie einer bestimmten Person etwas Gutes tun, ohne ihr gleich die Verantwortung für den gesamten Nachlass zu übertragen?

Im Erbrecht begegnen uns oft Begriffe, die für juristische Laien schwer zu unterscheiden sind. Einer der häufigsten Irrtümer in meiner Kanzlei ist die Gleichsetzung von „Erbe“ und „Vermächtnis“ (juristisch auch Legat genannt). Viele Klienten kommen zu mir und sagen: „Ich habe das Haus geerbt“, obwohl sie rechtlich gesehen „nur“ ein Vermächtnis erhalten haben.

Als Ihre Rechtsanwältin sehe ich es als meine Aufgabe, hier Klarheit zu schaffen und zwischen der strengen juristischen Fachsprache und Ihrer Lebensrealität zu vermitteln. Hier erfahren Sie im Detail, welche Rechte Sie als Vermächtnisnehmer haben, wann Sie Ihr Geld bekommen und worauf Sie bei speziellen Themen wie dem Vorausvermächtnis achten müssen.

Der feine Unterschied: Erbe vs. Vermächtnisnehmer

Für viele klingt es gleich, rechtlich liegen jedoch Welten dazwischen. Diese Unterscheidung ist der erste und wichtigste Schritt in meiner Beratung:

  • Der Erbe (Gesamtrechtsnachfolger): Der Erbe tritt in die Fußstapfen des Verstorbenen. Er übernimmt alles – das Vermögen, aber auch die Schulden und Pflichten. Das Testament enthält immer eine solche Erbeinsetzung, auch wenn sie nicht ausdrücklich so genannt wird.

  • Der Vermächtnisnehmer (Einzelrechtsnachfolger): Das Vermächtnis ist die Zuwendung einer ganz bestimmten Sache oder eines Rechts (z.B. eine Wohnung, ein Geldbetrag, Schmuck). Der große Vorteil für Sie: Sie werden nicht automatisch Erbe, sondern haben einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe dieser Sache.

Achtung bei der Formulierung: Oft ist im Testament nicht klar formuliert, was der Verstorbene eigentlich wollte. Wenn jemandem fast das gesamte Vermögen zugesprochen wird, gehen die Gerichte meist von einer Erbeinsetzung aus, auch wenn das Wort „Vermächtnis“ verwendet wurde. Hier lohnt sich eine genaue anwaltliche Prüfung.

Welche Arten von Vermächtnissen gibt es?

Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Formen. Hier sind die wichtigsten, die Ihnen in der Praxis begegnen können:

1. Das Vorausvermächtnis (§ 648 ABGB)

Hier müssen wir genau hinschauen, denn oft wird das „gesetzliche Vorausvermächtnis“ (Wohnrecht des Ehegatten) mit dem „echten Vorausvermächtnis“ an einen Erben verwechselt. Zum gesetzlichen Vorausvermächtnis des Ehegatten finden Sie auf meiner Seite Erbrecht des Ehegatten nähere Informationen.

Wenn ein Erbe  zusätzlich zu seiner Quote einen bestimmten Gegenstand erhält, stellt sich die Frage der Anrechnung:

  • Echtes Vorausvermächtnis: Der Verstorbene wollte, dass Sie den Gegenstand zusätzlich zu Ihrem Erbteil erhalten, ohne Anrechnung. Dadurch erhalten Sie wertmäßig mehr als die anderen Erben. Im Zweifel geht das Gesetz von dieser Begünstigung aus.

  • Hineinvermächtnis (Unechtes Vorausvermächtnis): Der Verstorbene wollte nur sicherstellen, dass Sie einen bestimmten Gegenstand bekommen, dessen Wert aber auf Ihren Erbteil angerechnet wird. Es handelt sich dabei faktisch um eine Teilungsanordnung.

2. Das Pflegevermächtnis: Finanzielle Anerkennung

Ein Herzensanliegen des modernen Erbrechts ist die Anerkennung familiärer Pflege. Seit der Reform steht nahen Angehörigen ein gesetzliches Pflegevermächtnis zu – oft auch ohne Testament.

  • Die Voraussetzungen: Sie müssen eine nahestehende Person sein und den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate lang in nicht geringfügigem Ausmaß (mehr als 20 Stunden/Monat) gepflegt haben.

  • Die Höhe: Diese orientiert sich am Nutzen für den Verstorbenen und der Ersparnis einer professionellen Pflegekraft.

3. Spezies- und Gattungsvermächtnis

  • Speziesvermächtnis: Es wird ein konkreter Gegenstand vermacht (z.B. „meine goldene Uhr“). Ist dieser Gegenstand beim Tod nicht mehr im Nachlass, ist das Vermächtnis meist wirkungslos.

  • Gattungsvermächtnis: Hier wird eine Sache nur der Art nach bestimmt (z.B. „10.000 Euro“ oder „ein Karton Wein“). Der Erbe muss diesen Betrag notfalls beschaffen, um Sie auszuzahlen.

Ihre Rechte: Wann bekomme ich mein Geld?

Viele meiner Mandanten fragen ungeduldig: „Wann ist das Vermächtnis fällig?“

  • Der Stichtag: Rechtlich erwerben Sie den Anspruch sofort mit dem Tod des Erblassers (dem sogenannten „Anfall“). Sie müssen keine formelle Annahmeerklärung abgeben.

  • Die Fälligkeit: In der Regel ist das Vermächtnis erst ein Jahr nach dem Tod fällig (Zahlungstag). Ab diesem Zeitpunkt stehen Ihnen Zinsen zu.

  • Ausnahmen: Es gibt Vermächtnisse, die sofort gefordert werden können. Dazu zählen zum Beispiel Unterhaltsvermächtnisse, „fromme Vermächtnisse“ (Spenden) oder bestimmte einzelne Gegenstände, die im Nachlass vorhanden sind.

Sicherung Ihres Anspruchs

Haben Sie Sorge, dass das Erbe „verprasst“ wird, bevor Sie Ihren Teil erhalten? Das Gesetz gibt Ihnen das Recht auf Sicherstellung (§ 688 ABGB), solange die Zahlung noch nicht fällig ist. Das ist ein wichtiges Instrument, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Kann ein Vermächtnis entzogen werden? (Erbunwürdigkeit & Widerruf)

Ein Vermächtnis ist nicht immer garantiert.

  • Erbunwürdigkeit: Wer erbunwürdig ist (z.B. wegen schwerer Straftaten gegen den Erblasser), kann auch kein Vermächtnis erhalten.

  • Widerruf durch Verkauf: Hat der Verstorbene die vermachte Sache zu Lebzeiten verkauft oder verschenkt, gilt das Vermächtnis meist als widerrufen. Der Erbe muss Ihnen dann in der Regel auch keinen Wertersatz zahlen.

Was, wenn der Bedachte schon verstorben ist?

Oft vergehen Jahre zwischen Testament und Erbfall. Ist der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstorben, fällt das Vermächtnis in der Regel nicht an dessen Erben, sondern erlischt – der Vermächtnisnehmer muss den Anfall „erleben“. Ausnahme: Der Verstorbene hat in seinem Testament vorgesorgt:

  • Ersatzvermächtnis: Eine Ersatzperson wurde bestimmt.

  • Anwachsung: Bei mehreren Vermächtnisnehmern wächst der Anteil den anderen zu.

Das „außerordentliche Erbrecht“ der Vermächtnisnehmer

Es gibt einen seltenen Fall, der für Vermächtnisnehmer sehr interessant sein kann: Das außerordentliche Erbrecht. Wenn ein Verstorbener niemanden hinterlässt – also keine gesetzlichen Erben (Verwandte, Ehegatte) das Erbe annehmen oder vorhanden sind –, würde das Vermögen normalerweise an den Staat fallen (Heimfall). Bevor das passiert, kommen die Vermächtnisnehmer zum Zug. Sie teilen sich den Nachlass im Verhältnis ihrer Vermächtnisse auf und werden wie Erben behandelt.


Lassen Sie uns über Ihr Recht sprechen

Egal, ob Sie Fragen zur Testamentsgestaltung haben oder als Bedachter um Ihr Recht kämpfen müssen: Die Tücke liegt oft im Detail – sei es bei der komplexen Anrechnung nach § 648 ABGB oder der konkreten Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Erben.

Als spezialisierte Rechtsanwältin für Erbrecht kann ich Sie umfassend beraten, wie Sie durch testamentarische Anordnungen die für Sie richtige Vorsorge treffen können. Darüber hinaus stehe ich Ihnen gerne bei der Klärung von Fragen im Verlassenschaftsverfahren zur Seite.

Schreiben Sie ein E-Mail an office@kanzlei-rauf.at oder rufen Sie mich einfach direkt unter +43 664 925 5245 an. Sie können natürlich auch das Kontaktformular auf meiner Website nutzen.

 

Die mit * gekennzeichneten Felder sind für das Absenden der Anfrage unbedingt auszufüllen!

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Vermächtnis

Grundsätzlich erhalten Sie das Vermächtnis ohne persönliche Haftung für die Schulden des Erblassers. Aber Vorsicht: Wenn auf einer vermachten Immobilie eine Hypothek lastet, übernehmen Sie diese Belastung in der Regel mit der Sache („Realschuld“).

Ja. Wenn der Nachlass überschuldet ist oder durch Pflichtteile erschöpft wird, werden Vermächtnisse anteilsmäßig gekürzt. Ein Unterhaltsvermächtnis ist jedoch privilegiert und hat Vorrang.

Grundsätzlich nein. Da Sie kein Erbe sind, haben Sie im Verlassenschaftsverfahren meist keine Parteistellung, da die Einantwortung Ihre Rechte nicht direkt berührt. Sie müssen aber verständigt werden.

Vorsicht, hier tappen viele in eine Falle! Auch wenn im Testament steht, dass Ihnen z.B. der Schmuck oder das Auto gehört, dürfen Sie sich die Sachen nicht eigenmächtig aneignen. Rechtlich gesehen muss der Erbe (oder die Verlassenschaft) Ihnen den Gegenstand offiziell herausgeben. Nehmen Sie die Dinge einfach an sich, begehen Sie verbotene „Eigenmacht“ und können sich sogar schadensersatzpflichtig machen – selbst wenn Sie im Recht sind. Warten Sie also auf die Übergabe oder fordern Sie diese anwaltlich ein.

Ja, Sie sind nicht verpflichtet, ein Vermächtnis anzunehmen (etwa wenn die Immobilie baufällig ist oder Sie Streit vermeiden wollen). Sie können das Vermächtnis „ausschlagen“. Aber Achtung: Eine Teil-Ausschlagung ist meist ungültig. Sie können sich nicht die Rosinen herauspicken (das Ferienhaus nehmen) und die damit verbundenen Lasten (die Hypothek darauf) ablehnen. Es gilt: Ganz oder gar nicht.