Vorsorgevollmacht in Österreich: Selbstbestimmt in die Zukunft

Oft kommen Mandanten mit dem Wunsch zu mir, ihre Vertretungsangelegenheiten bezogen auf die eigene Gesundheit oder das Vermögen für die Zukunft rechtssicher zu regeln. Dabei steht stets die Frage im Raum: Wie sorge ich am besten vor?

In diesem Beitrag gebe ich Ihnen als Rechtsanwältin einen Überblick über das wichtige Instrument der Vorsorgevollmacht und wie Sie damit eine gerichtliche Erwachsenenvertretung vermeiden können.

Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung – was ist der Unterschied?

Hier ist die konkrete Lebenssituation entscheidend. Eine Patientenverfügung zielt primär darauf ab, im Krankheitsfall oder nach einem Unfall bestimmte medizinische Behandlungen im Vorfeld auszuschließen. Sie ist eine konkrete Anweisung an die Ärzte, was nicht getan werden soll.

Eine verbindliche Patientenverfügung ist daher meist nur dann ratsam, wenn aufgrund einer bestehenden Krankheit bereits ein konkretes Behandlungsszenario absehbar ist, das Sie ablehnen.

Möchten Sie hingegen sicherstellen, dass eine Vertrauensperson künftige Entscheidungen (Gesundheit, Wohnen, Finanzen) für Sie trifft, wenn Sie es selbst nicht mehr können, ist die Vorsorgevollmacht das richtige Mittel.

Was ist eine Vorsorgevollmacht genau?

Die Vorsorgevollmacht ist ein gesetzlich geregeltes Rechtsinstrument. Damit legen Sie für den Fall einer künftigen Geschäftsunfähigkeit (z.B. durch Demenz, Koma oder Unfall) fest, wer für Sie in welchen Angelegenheiten handeln darf.

  • Vermeidung der Erwachsenenvertretung: Eine Vorsorgevollmacht ersetzt in den meisten Fällen die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters.

  • Weniger staatliche Kontrolle: Im Gegensatz zum Erwachsenenvertreter unterliegt der Bevollmächtigte nur in Ausnahmefällen der Kontrolle durch das Pflegschaftsgericht (bei festgestelltem Überwachungsbedarf).

  • Vertrauenssache: Da die Kontrolle geringer ist, muss die Auswahl des Bevollmächtigten mit besonderem Bedacht getroffen werden.

Welche Arten der Vollmacht gibt es?

Als Vollmachtgeber entscheiden Sie, wer Sie vertritt. Folgende Modelle haben sich in der Praxis bewährt:

1. Getrennte Einzelvollmacht

Verschiedene Personen werden für unterschiedliche Bereiche eingesetzt (z.B. Person A für Finanzen, Person B für Gesundheit).

  • Vorteil: Nutzung spezifischer Kompetenzen.

  • Nachteil: Überschneidungen (z.B. Wohnen betrifft oft auch Finanzen) können zu Konflikten führen. Hier ist eine präzise Vertragsgestaltung durch den Anwalt essenziell.

2. Doppelvollmacht

Sie setzen zwei Personen ein. Entweder müssen diese gemeinsam entscheiden (Vier-Augen-Prinzip zur Kontrolle) oder jeder darf alleine handeln (höhere Flexibilität).

  • Wichtig: Es braucht klare Regelungen für den Fall, dass sich die beiden uneinig sind, um Handlungsunfähigkeit zu vermeiden.

3. Ersatzvollmacht

Sie bestimmen eine „Reserve-Person“, falls der primäre Bevollmächtigte ausfällt (z.B. durch Krankheit, Tod oder Urlaub). Dies garantiert eine lückenlose Vertretung.

4. Untervollmacht

Der Bevollmächtigte darf – wenn Sie dies erlauben – Aufgaben an Dritte weiterdelegieren. Dies schafft organisatorische Flexibilität.

Was wird in einer Vorsorgevollmacht geregelt?

Der Inhalt wird in der anwaltlichen Beratung individuell auf Ihre Lebenssituation angepasst. Typische Regelungsbereiche sind:

  • Vermögensverwaltung: Bankgeschäfte, Zahlungen, Verwaltung von Vermögen.

  • Wohnen: Bestimmung des Wohnortes, Auflösung des Haushalts, Mietverträge.

  • Immobilien: Verwaltung, Belastung oder Verkauf von Liegenschaften/Wohnungen.

  • Gesundheit: Zustimmung zu medizinischen Behandlungen, Einsicht in Krankenakten.

  • Behörden: Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Institutionen (z.B. Pflegeheim).

Ab wann ist die Vorsorgevollmacht wirksam?

Die bloße Unterzeichnung bewirkt noch keine Vertretungsbefugnis. Die Vorsorgevollmacht tritt erst in Kraft („Vorsorgefall“), wenn:

  1. Sie die eigene Entscheidungs- oder Äußerungsfähigkeit verlieren.

  2. Dies durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt wird.

  3. Der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert wurde.

Erst danach darf der Bevollmächtigte die Urkunde nutzen und für Sie handeln.

Widerruf und Formvorschriften

Kann man die Vollmacht widerrufen? Ja, jederzeit. Selbst nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit genügt es, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie nicht mehr vertreten werden wollen. Der Widerruf wird ebenfalls im Vertretungsverzeichnis registriert.

Brauche ich einen Notar oder Anwalt? Für viele Bereiche ist eine einfache Schriftform nicht ausreichend oder nicht empfehlenswert:

  • Immobilien: Sollen Liegenschaften verkauft oder belastet werden können, ist eine Beglaubigung zwingend nötig.

  • Banken: Bankinstitute verlangen in ihren AGB meist eine beglaubigte Vollmacht.

  • Rechtssicherheit: Als Rechtsanwalt (und Vertragserrichter) kann ich die notwendigen Beglaubigungen organisieren und die Registrierung im ÖZVV vornehmen.


Ihre Anwältin für Vorsorgevollmachten

Haben Sie Fragen zum Thema Erwachsenenvertretung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung? Sorgen Sie rechtzeitig vor und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch.

Schreiben Sie ein E-Mail an office@kanzlei-rauf.at oder rufen Sie mich einfach direkt unter +43 664 925 5245 an. Sie können natürlich auch das Kontaktformular auf meiner Website nutzen.

 

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FAQs (Häufig gestellte Fragen) zum Thema Vorsorgevollmacht

Die Kosten für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht hängen von der Komplexität des Falles und dem Umfang des Vermögens ab. In einem ersten Beratungsgespräch klären wir Ihren Bedarf und ich informiere Sie transparent über das Honorar (Pauschalhonorar oder Abrechnung nach Tarif) sowie die anfallenden Registrierungsgebühren im Vertretungsverzeichnis.

Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich unbefristet gültig, solange sie nicht widerrufen wird. Sie endet in der Regel mit dem Tod des Vollmachtgebers, kann aber so gestaltet werden, dass sie auch über den Tod hinaus (z.B. für Begräbnisorganisation) wirksam bleibt.

Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Das Original verbleibt meist bei Ihrem Rechtsberater (Anwalt oder Notar), während Sie und Ihre Bevollmächtigten Kopien bzw. Ausfertigungen erhalten. Die Registrierung stellt sicher, dass Gerichte und Ärzte im Notfall sofort sehen, dass eine Vorsorgevollmacht existiert.

Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht errichtet haben und Ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren, greift das gesetzliche System der Erwachsenenvertretung. Das Pflegschaftsgericht bestellt dann einen Vertreter für Sie (oft nahe Angehörige, manchmal aber auch externe Vereine oder Anwälte). Dieser gerichtliche Erwachsenenvertreter unterliegt einer strengen Kontrolle und muss dem Gericht regelmäßig über Ihre Lebenssituation und Finanzen berichten. Mit einer Vorsorgevollmacht schaffen Sie hingegen eine selbstbestimmte, private Lösung und entlasten Ihre Angehörigen von diesen umfangreichen Berichtspflichten und formalen Vorgaben.