Vorsorgevollmacht in Österreich: Selbstbestimmt in die Zukunft
Letzte Aktualisierung: 27. Juli 2026 · Mag. Bettina Rauf, Rechtsanwältin in Wien
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die erst dann wirksam werden soll, wenn Sie die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verlieren (§ 260 ABGB). Errichtet wird sie höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einer Rechtsanwältin oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 262 Abs 1 ABGB). Wirksam ist sie erst, wenn der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist — diese Eintragung wirkt konstitutiv, also rechtsbegründend.
- Was eine Vorsorgevollmacht ist und was sie regelt
- Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung
- Wer sie errichten kann — und vor wem
- Die vier Arten der Vollmacht
- Ab wann die Vollmacht wirkt: Vorsorgefall und ÖZVV
- Vorsorgevollmacht und Liegenschaft
- Kontrolle, Missbrauch und Widerruf
- Was eine Vorsorgevollmacht kostet
Was eine Vorsorgevollmacht ist und was sie regelt
Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. So definiert sie § 260 ABGB. Sie bestimmen darin selbst, wer für Sie handeln darf — und in welchen Angelegenheiten.
Was gilt, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht?
Verbreitet ist die Vorstellung, wer keine Vorsorgevollmacht errichtet hat, könne über seine Vertretung später nicht mehr mitbestimmen. Das trifft nicht zu. Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz reicht das Mitbestimmungsrecht der betroffenen Person weit:
- Wer die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen versteht, sucht sich einen gewählten Erwachsenenvertreter aus dem Kreis nahestehender Personen selbst aus (§ 264 ABGB).
- Wer vorab festhalten möchte, wer für ihn tätig werden soll — oder ausdrücklich nicht tätig werden soll —, kann das in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung tun (§ 244 Abs 1 ABGB). Die dort bezeichnete Person zählt zu den nächsten Angehörigen der gesetzlichen Erwachsenenvertretung (§ 268 Abs 2 ABGB).
- Die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Angehörige kommt überhaupt nur in Betracht, wenn jemand einen Vertreter nicht mehr wählen kann oder will (§ 268 Abs 1 Z 3 ABGB). Ein vorab eingetragener Widerspruch schließt sie aus (§ 268 Abs 1 Z 4 ABGB).
- Auch das Gericht wählt nicht frei: Bei der Auswahl eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnisse und die Wünsche der volljährigen Person Bedacht zu nehmen (§ 273 Abs 1 ABGB).
Der Unterschied liegt also nicht darin, ob Sie mitreden können. Er liegt darin, wie frei Sie gestalten. Eine Vorsorgevollmacht können Sie jeder geeigneten Person erteilen, nicht nur nahestehenden Personen oder dem gesetzlich aufgezählten Angehörigenkreis; zur Eignung siehe § 263 Abs 2 ABGB. Sie bestimmen den Wirkungsbereich selbst (§ 261 ABGB), statt sich auf die acht Bereiche zu beschränken, die das Gesetz der gesetzlichen Erwachsenenvertretung zuweist (§ 269 Abs 1 ABGB). Die Vollmacht ist unbefristet, während die gesetzliche Erwachsenenvertretung nach drei Jahren und die gerichtliche spätestens fünf Jahre nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung erneuert werden muss (§ 246 Abs 1 Z 5 und 6 ABGB). Ein gerichtliches Bestellungsverfahren braucht es nur bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (§ 271 ABGB); die Vorsorgevollmacht wird mit der Eintragung des Vorsorgefalls im ÖZVV wirksam (§ 245 Abs 1 ABGB). Und sie unterliegt nicht der jährlichen Berichts- und Rechnungslegungspflicht, die für Erwachsenenvertreter gilt (§ 259 Abs 1 und 2 ABGB).
Errichtet werden kann eine Vorsorgevollmacht allerdings nur, solange die dafür erforderliche Entscheidungsfähigkeit besteht. Was gilt, wenn sie bereits fehlt, steht weiter unten.
Der Wirkungsbereich: einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten
§ 261 ABGB lässt Ihnen die Wahl: Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden. Die Vollmacht wird damit zugeschnitten und nicht pauschal erteilt. Fünf Bereiche stehen in der Praxis im Vordergrund:
- Vermögen — Bankgeschäfte, laufende Zahlungen, Verwaltung von Einkünften und Verbindlichkeiten
- Wohnen — Wohnort, Mietvertrag, Auflösung des Haushalts, Abschluss eines Heimvertrags
- Immobilien — Verwaltung, Belastung und Veräußerung von Liegenschaften
- Gesundheit — Zustimmung zu medizinischen Behandlungen, Einsicht in Krankenunterlagen
- Behörden und Gerichte — Vertretung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
Für den Gesundheitsbereich ist § 253 Abs 1 ABGB die maßgebliche Norm: Eine medizinische Behandlung an einer nicht entscheidungsfähigen volljährigen Person bedarf der Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst. Er hat sich dabei vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht. Bei Gefahr im Verzug ist die Zustimmung nicht erforderlich (§ 253 Abs 3 ABGB).
Der maßgebliche Begriff heißt seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (BGBl I Nr. 59/2017, in Kraft seit 1. Juli 2018) Entscheidungsfähigkeit, nicht mehr Geschäftsfähigkeit. Der OGH hat dazu festgehalten, dass der Verlust der Geschäftsfähigkeit nur mehr einen Teilaspekt des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit bildet (5 Ob 145/19p). Und die Vollmacht wirkt nicht pauschal: Der Eintritt des Vorsorgefalls darf nur insoweit eingetragen werden, als der Vollmachtgeber die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für bestimmte Angelegenheiten tatsächlich verloren hat (§ 263 Abs 1 ABGB).
Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung
Vier Instrumente regeln, wer für einen Menschen handelt, der bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Die Vorsorgevollmacht ist das einzige davon, das errichtet wird, solange die dafür erforderliche Entscheidungsfähigkeit noch besteht; die drei Formen der Erwachsenenvertretung setzen erst danach an. Die Patientenverfügung steht daneben: Sie bestimmt keine Person, sondern einen Inhalt.
| Merkmal | Vorsorgevollmacht | Gewählte Erwachsenenvertretung | Gesetzliche Erwachsenenvertretung | Gerichtliche Erwachsenenvertretung |
|---|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 260–263 ABGB | §§ 264–267 ABGB | §§ 268, 269 ABGB | § 271 ABGB |
| Voraussetzung beim Betroffenen | Volle Entscheidungsfähigkeit im Errichtungszeitpunkt | Kann eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten, versteht Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung aber noch in Grundzügen | Kann einen Vertreter nicht mehr wählen oder will das nicht (§ 268 Abs 1 Z 3 ABGB) | Kein Vertreter vorhanden, keine Wahl möglich, gesetzliche Vertretung kommt nicht in Betracht |
| Wer wählt den Vertreter | Sie selbst, ohne Beschränkung auf Angehörige | Der Betroffene, aus dem Kreis ihm nahestehender Personen | Nur aus dem gesetzlich definierten Angehörigenkreis (§ 268 Abs 2 ABGB) | Das Gericht |
| Errichtung vor wem | Notar, Rechtsanwältin oder Erwachsenenschutzverein (§ 262 Abs 1 ABGB) | Vereinbarung nach § 1002 ABGB (§ 265 Abs 1 ABGB), Eintragung durch Notar, Rechtsanwältin oder Erwachsenenschutzverein | Eintragung durch Notar, Rechtsanwältin oder Erwachsenenschutzverein (§ 140h Abs 3 NO) | Gerichtsbeschluss |
| Wirksam ab | Eintragung des Vorsorgefalls im ÖZVV (§ 245 Abs 1 ABGB) | Eintragung im ÖZVV (§ 245 Abs 2 ABGB) | Eintragung im ÖZVV (§ 245 Abs 2 ABGB) | Bestellung durch das Gericht (§ 245 Abs 3 ABGB) |
| Wirkungsbereich | Frei bestimmbar — einzelne Angelegenheiten oder Arten davon (§ 261 ABGB) | Frei vereinbar (§ 265 Abs 3 ABGB), umfasst mangels anderer Vereinbarung auch die Vertretung vor Gericht (§ 265 Abs 4 ABGB) | Gesetzlich abschließend — acht Bereiche (§ 269 Abs 1 ABGB) | Vom Gericht bestimmt |
| Befristung | Unbefristet; endet durch Widerruf, Kündigung, Wegfall des Vorsorgefalls, gerichtliche Entscheidung oder Tod (§ 246 Abs 1 ABGB) | Unbefristet; endet durch Widerruf oder Kündigung (§ 246 Abs 1 Z 4 ABGB) | Drei Jahre, sofern nicht erneut eingetragen (§ 246 Abs 1 Z 5 ABGB) | Spätestens fünf Jahre nach erstinstanzlicher Beschlussfassung, sofern nicht erneuert (§ 246 Abs 1 Z 6 ABGB) |
| Gerichtliche Kontrolle | Gering: Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht (§ 259 Abs 3 ABGB); Vermögenssorge nur, soweit in der Vollmacht verfügt (§ 258 Abs 5 ABGB); Eingriff bei Gefährdung jederzeit von Amts wegen (§ 259 Abs 4 ABGB) | Berichts- und Rechnungslegungspflicht (§ 259 Abs 1 und 2 ABGB) | Berichts- und Rechnungslegungspflicht; Genehmigungspflicht außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs (§ 258 Abs 4 ABGB) | Volle gerichtliche Kontrolle |
Eine Besonderheit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist der vorab registrierte Widerspruch: Wer nicht will, dass ein Angehöriger auf diesem Weg für ihn handelt, kann das im Voraus festhalten — der eingetragene Widerspruch schließt die gesetzliche Erwachsenenvertretung aus (§ 268 Abs 1 Z 4 ABGB).
Wenn ein Angehöriger bereits beeinträchtigt ist
Für einen bereits dementen Elternteil lässt sich keine Vorsorgevollmacht mehr errichten. § 262 Abs 1 ABGB verlangt die höchstpersönliche Errichtung, und § 263 Abs 2 ABGB verpflichtet mich als Rechtsanwältin, die Errichtung abzulehnen, wenn begründete Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit im Errichtungszeitpunkt bestehen.
Der Weg führt dann über die Erwachsenenvertretung. Versteht der Betroffene Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen, sucht er den Vertreter aus dem Kreis ihm nahestehender Personen selbst aus (§ 264 ABGB). Versteht er auch das nicht mehr, greift die gesetzliche Erwachsenenvertretung aus dem Angehörigenkreis des § 268 Abs 2 ABGB: Eltern, Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, Ehegatte oder eingetragener Partner, der Lebensgefährte bei mindestens dreijährigem gemeinsamem Haushalt sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person. Kommt auch das nicht in Betracht, bestellt das Gericht einen Erwachsenenvertreter (§ 271 ABGB); dabei ist auf die Bedürfnisse und die Wünsche der volljährigen Person Bedacht zu nehmen (§ 273 Abs 1 ABGB).
Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer entscheidet. Die Patientenverfügung bestimmt, was nicht geschehen darf. Sie ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die wirksam werden soll, wenn er im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähig ist (§ 2 Abs 1 PatVG). Die beiden Instrumente ersetzen einander nicht, sie ergänzen einander.
| Merkmal | Vorsorgevollmacht | Patientenverfügung |
|---|---|---|
| Gegenstand | Bestimmt eine Person, die für Sie entscheidet | Bestimmt einen Inhalt: die abgelehnte Behandlung |
| Rechtsgrundlage | §§ 260–263 ABGB | Patientenverfügungs-Gesetz, BGBl I Nr. 55/2006 |
| Errichtung vor wem | Notar, Rechtsanwältin, Erwachsenenschutzverein (§ 262 Abs 1 ABGB) | Rechtsanwältin, Notar, rechtskundiger Mitarbeiter einer Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins — nach vorangehender ärztlicher Aufklärung (§§ 5, 6 Abs 1 PatVG) |
| Wirksam ab | Eintragung des Vorsorgefalls im ÖZVV (§ 245 Abs 1 ABGB) | Behandlungszeitpunkt, in dem der Patient nicht entscheidungsfähig ist (§ 2 Abs 1 PatVG) |
| Erneuerung | Nicht erforderlich, unbefristet | Verbindliche Patientenverfügung: acht Jahre ab Errichtung, sofern keine kürzere Frist bestimmt wurde (§ 7 Abs 1 PatVG) |
| Verhältnis zueinander | Der Bevollmächtigte entscheidet dort, wo keine verbindliche Patientenverfügung greift | Geht vor: Wo sie greift, unterbleibt die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters (§ 253 Abs 4 ABGB) |
§ 253 Abs 4 ABGB ist die Nahtstelle zwischen beiden Instrumenten: Hat die im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähige Person die medizinische Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung abgelehnt und gibt es keine Hinweise auf deren Unwirksamkeit, muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben. Der Bevollmächtigte wird dort also gar nicht erst gefragt.
Verbreitet ist die Annahme, eine Patientenverfügung lohne sich erst, wenn eine bestehende Erkrankung einen konkreten Behandlungsverlauf absehbar macht. Das Gesetz sagt das Gegenteil: Nach § 2 Abs 2 PatVG ist Patient, wer eine Patientenverfügung errichtet — gleichgültig, ob er im Errichtungszeitpunkt erkrankt ist oder nicht. Richtig ist etwas anderes: Die verbindliche Patientenverfügung verlangt, dass die abgelehnten Behandlungen konkret beschrieben sind oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen und dass der Patient ihre Folgen zutreffend einschätzt (§ 4 PatVG). Eine bestehende Erkrankung macht diese Konkretheit leichter erreichbar, Voraussetzung ist sie nicht. Und eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen erfüllt, ist nicht wertlos — sie ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zugrunde zu legen (§ 8 PatVG).
Wer sie errichten kann — und vor wem
Errichten kann eine Vorsorgevollmacht nur, wer im Errichtungszeitpunkt entscheidungsfähig ist. Die Form schreibt § 262 Abs 1 ABGB vor: Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich zu errichten. Eine privat aufgesetzte und unterschriebene Vollmacht erfüllt diese Form nicht.
„Höchstpersönlich" heißt: Sie müssen selbst erscheinen. Niemand kann das für Sie übernehmen, auch kein Angehöriger mit Vollmacht. Zum Termin gehört die Belehrung nach § 262 Abs 2 ABGB. Sie erfolgt persönlich und erstreckt sich auf drei Punkte:
- die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht,
- die Möglichkeit, die Weitergabe der Vollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen,
- die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
Die Vornahme der Belehrung ist in der Vollmachtsurkunde zu dokumentieren. Diese Dokumentation belegt später, dass die Vollmacht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Wer Bevollmächtigter sein sollte
Das Gesetz beschränkt die Auswahl nicht auf Angehörige. Es zieht aber eine Grenze bei der Eignung: Bestehen begründete Zweifel an der Eignung des Bevollmächtigten, ist die Errichtung oder die Eintragung abzulehnen (§ 263 Abs 2 ABGB). Praktisch heißt das: Wer selbst überschuldet ist, wer in einem Interessenkonflikt zum Vollmachtgeber steht oder wer mit der Aufgabe erkennbar überfordert wäre, kommt als Bevollmächtigter nicht in Betracht. Wie eine solche Überforderung im Verfahren beurteilt wird, zeigt die Entscheidung des OGH, die weiter unten unter „Kontrolle, Missbrauch und Widerruf“ besprochen ist.
Die vier Arten der Vollmacht
Die Vollmacht muss weder auf eine einzige Person noch auf einen einzigen Block lauten. § 262 Abs 2 Z 2 ABGB nennt zwei Gestaltungsmöglichkeiten ausdrücklich: die Untersagung der Weitergabe und die gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte. Zusammen mit dem frei bestimmbaren Wirkungsbereich (§ 261 ABGB) ergeben sich daraus vier Bauformen.
1. Getrennte Einzelvollmacht
Für unterschiedliche Wirkungsbereiche werden unterschiedliche Personen bevollmächtigt — etwa die Tochter für Vermögen und Behörden, der Sohn für Gesundheit und Wohnen. Möglich ist das, weil § 261 ABGB die Vollmacht für einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten zulässt. Der Vorteil liegt darin, dass jeder das übernimmt, was er kann. Zu bedenken sind die Schnittstellen: Der Verkauf der Wohnung, um eine Pflegeunterbringung zu finanzieren, berührt Vermögen, Immobilien und Wohnen zugleich. Solche Überschneidungen werden sinnvollerweise schon in der Urkunde geregelt.
2. Doppelvollmacht
Zwei Personen werden gemeinsam bevollmächtigt. § 262 Abs 2 Z 2 ABGB sieht diese gemeinsame Vertretung ausdrücklich vor. Sie können sie als Vier-Augen-Prinzip ausgestalten — dann handeln beide nur zusammen — oder jedem die Einzelbefugnis geben. Das Vier-Augen-Prinzip schützt vor Alleingängen und verteilt die Aufgabe auf zwei Schultern. Es hat auch eine Kehrseite: Sind sich die beiden uneinig, geschieht nichts. In der Praxis bewährt sich eine gestufte Lösung — Einzelbefugnis für laufende Angelegenheiten, gemeinsame Befugnis für Verfügungen über Vermögen und Liegenschaften.
3. Ersatzvollmacht
Ein Zweitbevollmächtigter für den Fall, dass der Erste ausfällt. Die Vertretungsbefugnis endet unter anderem mit dem Tod des Vertreters und durch Kündigung (§ 246 Abs 1 ABGB), und häufig ist der Bevollmächtigte nur wenige Jahre jünger als der Vollmachtgeber. Ist kein Ersatz benannt, richtet sich die Vertretung in diesem Fall wieder nach den Regeln der Erwachsenenvertretung.
4. Untervollmacht
Der Bevollmächtigte darf Aufgaben an Dritte weitergeben. Das Gesetz behandelt die Weitergabe als Gestaltungsfrage, über die eigens zu belehren ist: Sie können sie untersagen (§ 262 Abs 2 Z 2 ABGB). Ob Sie sie zulassen — etwa damit der Bevollmächtigte für die Verwaltung einer Liegenschaft einen Fachmann beiziehen kann —, gehört deshalb ausdrücklich in die Urkunde. Schweigt die Vollmacht dazu, muss die Frage später ohne Ihre Mitwirkung geklärt werden.
Ab wann die Vollmacht wirkt: Vorsorgefall und ÖZVV
Nicht mit der Unterschrift. § 245 Abs 1 ABGB ist eindeutig: Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Bis dahin liegt eine Urkunde vor, aber keine Vertretungsbefugnis.
Drei Stufen führen zur Wirksamkeit. Erstens der Verlust der zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderlichen Entscheidungsfähigkeit (§ 260 ABGB). Zweitens ein ärztliches Zeugnis darüber; über die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit ist ein solches Zeugnis vorzulegen (§ 140h Abs 5 NO). Drittens die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV durch einen Notar, eine Rechtsanwältin oder einen Erwachsenenschutzverein (§ 263 Abs 1 ABGB). Erst damit ist die Vollmacht wirksam — und erst damit ist der Vorsorgebevollmächtigte gesetzlicher Vertreter (§ 1034 Abs 1 Z 2 ABGB).
Für diese Eintragung ist kein Notar nötig. Häufig wird angenommen, das ÖZVV stehe nur Notaren offen, weil es die Österreichische Notariatskammer führt. § 263 Abs 1 ABGB und § 140h Abs 3 NO nennen den Rechtsanwalt jedoch gleichrangig neben dem Notar und dem Erwachsenenschutzverein. Errichtung und Registrierung laufen deshalb in derselben Kanzlei; die Gebühr ist in allen drei Fällen dieselbe.
„Anders als nach der Rechtslage vor dem 2. ErwSchG wird eine Vorsorgevollmacht aber nicht schon ohne weiteres mit dem Eintritt des Vorsorgefalls wirksam, sondern bedarf der Registrierung des Eintritts im ÖZVV, die konstitutiv wirkt. Die Vertretungsbefugnis entsteht und bleibt aufrecht, solange die Eintragung im ÖZVV besteht."
OGH 5 Ob 145/19p vom 24. September 2019Die Wirkung hält an, solange die Eintragung besteht — auch wenn die vertretene Person im Wirkungsbereich zwischenzeitlich wieder handlungsfähig ist (§ 245 Abs 4 ABGB). Erlangt sie ihre Entscheidungsfähigkeit wieder, ist der Wegfall des Vorsorgefalls auf ihr Verlangen oder das ihres Vertreters einzutragen (§ 263 Abs 3 ABGB). Die eintragende Stelle informiert über die Folgen der Eintragung und stellt eine Bestätigung der Eintragung aus, samt einer Übersicht über Rechte und Pflichten — einschließlich der Pflicht, diese Bestätigung nach Beendigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden (§ 140h Abs 6 NO).
Wer im ÖZVV Einsicht nehmen darf
Häufig liest man, Gerichte und Ärzte könnten im Notfall sofort sehen, dass eine Vorsorgevollmacht besteht. So weit reicht die Einsicht nicht. § 140h Abs 8 NO zählt die Einsichtsberechtigten abschließend auf: die Gerichte, die vertretene Person selbst, den Vorsorgebevollmächtigten, den gewählten und den gesetzlichen Erwachsenenvertreter, die Leiter von Krankenanstalten für Psychiatrie und entsprechender Abteilungen, die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, sonstige Entscheidungsträger in Sozialrechtssachen und — aus Anlass einer Registrierung — die registrierenden Notare, Rechtsanwälte und Erwachsenenschutzvereine. Der behandelnde Arzt einer beliebigen Abteilung steht nicht auf dieser Liste. Der OGH hat außerdem ausgesprochen, dass das ÖZVV kein öffentliches Register ist (5 Ob 145/19p).
Praktisch folgt daraus: Der Bevollmächtigte weist seine Befugnis mit der Bestätigung der Eintragung nach (§ 140h Abs 6 NO) und verlässt sich nicht darauf, dass eine Klinik von sich aus nachsieht. Zur Errichtung gehört deshalb die Frage, wer von der Vollmacht weiß und wo die Urkunde liegt.
Bestandsaufnahme: Vermögen, Liegenschaften, Familienverhältnisse, wer als Bevollmächtigter in Betracht kommt und für welchen Bereich. Erstberatung EUR 270.
Zuschnitt des Wirkungsbereichs nach § 261 ABGB, Auswahl der Bauform — Einzel-, Doppel-, Ersatz- oder Untervollmacht — und Regelung der Schnittstellen.
Höchstpersönlich und schriftlich in der Kanzlei (§ 262 Abs 1 ABGB), mit der Belehrung nach § 262 Abs 2 ABGB, die in der Urkunde dokumentiert wird.
Eintragung der Vorsorgevollmacht durch die Kanzlei (§ 263 Abs 1 ABGB). Sie erhalten die Bestätigung der Eintragung (§ 140h Abs 6 NO).
Ärztliches Zeugnis über den Verlust der erforderlichen Entscheidungsfähigkeit (§ 140h Abs 5 NO). Es wird der eintragenden Stelle vorgelegt.
Erst mit dieser Eintragung ist die Vollmacht wirksam (§ 245 Abs 1 ABGB) und der Bevollmächtigte gesetzlicher Vertreter (§ 1034 Abs 1 Z 2 ABGB).
Zwischen Errichtung und Vorsorgefall sollte Zeit liegen. Der OGH hat in 5 Ob 145/19p ausgesprochen, dass der Eintritt der Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht in einem nahen zeitlichen Konnex zu ihrer Errichtung eine Beschränkung der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers indiziert. In dem entschiedenen Grundbuchsfall lagen drei Monate zwischen Errichtung der Vollmacht und Eintritt des Vorsorgefalls — das genügte für Bedenken nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG und führte zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs. Dass ein Notar die Vollmachterteilung beglaubigt und offensichtlich keine Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit hatte, schließt solche Bedenken nach dem OGH nicht zwingend aus.
Für die Praxis heißt das: Je weiter Errichtung und Eintritt des Vorsorgefalls auseinanderliegen, desto weniger Anlass zu solchen Bedenken besteht. Im Grundbuchsverfahren wirkt sich dieser Abstand unmittelbar aus.
Vorsorgevollmacht und Liegenschaft
Soll der Bevollmächtigte eine Wohnung oder ein Haus verkaufen, verschenken oder belasten, prüft das Grundbuchsgericht die Vollmacht streng. Ein Auszug aus dem ÖZVV genügt dafür nicht. Der OGH hat das in 5 Ob 145/19p entschieden — und die Entscheidung ist der Grund, warum die Liegenschaftsvollmacht anders formuliert gehört als eine Bankvollmacht.
Die Vollmacht zählt zu den Eintragungsgrundlagen, und weil sie aufschiebend bedingt ist, muss auch der Eintritt der Bedingung — der Vorsorgefall — urkundlich nachgewiesen werden. Weil das ÖZVV kein öffentliches Register ist, verlangt der OGH dafür eine Beurkundung nach § 89a NO. Ihr kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu (§ 76 Abs 2 NO). Eine Beglaubigung nach § 77 Abs 5 NO reicht nicht — sie bestätigt nur den Vorgang des Ausdruckens, nicht den Inhalt.
Dazu kommt die Vermögenssorge. Für den Vorsorgebevollmächtigten gelten die §§ 215 bis 221 ABGB nur, soweit dies in der Vorsorgevollmacht verfügt wurde (§ 258 Abs 5 ABGB). Das ist Gestaltungsspielraum: Wer möchte, dass beim Verkauf einer Liegenschaft jemand mitliest, hält das in der Urkunde fest; von selbst ergibt es sich nicht. Umgekehrt kann die Vollmacht so zugeschnitten werden, dass eine Veräußerung nur gemeinsam mit einem zweiten Bevollmächtigten möglich ist.
Wenn eine Liegenschaft im Spiel ist, gehört die Vorsorgevollmacht deshalb zum selben Aktenstück wie der Kaufvertrag und die übrige Gestaltung rund um Liegenschaften. Bei Eigentumswohnungen von Partnern kommt die Vereinbarung nach § 14 WEG dazu — beides greift ineinander, weil es dieselbe Wohnung betrifft.
Kontrolle, Missbrauch und Widerruf
Die Vorsorgevollmacht bringt weniger laufende Kontrolle als eine Erwachsenenvertretung — aber keine Kontrollfreiheit. Der Vorsorgebevollmächtigte muss dem Gericht nicht regelmäßig Bericht und Rechnung legen. Das Gericht kann jedoch bei Gefährdung des Wohls jederzeit von Amts wegen die nötigen Verfügungen treffen (§ 259 Abs 4 ABGB), und es beendet die Vollmacht, wenn der Bevollmächtigte pflichtwidrig handelt (§ 246 Abs 3 Z 1 ABGB).
Der Bevollmächtigte hat die Vollmachtsurkunde und die ärztlichen Zeugnisse bis zur Beendigung aufzubewahren und sie auf Verlangen dem Gericht zu übermitteln (§ 259 Abs 3 ABGB). Und § 246 Abs 3 Z 1 ABGB formuliert die Eingriffsschwelle sehr weit: Das Gericht hat die Beendigung der Vorsorgevollmacht anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, wenn der Vertreter nicht oder pflichtwidrig tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert.
„Dadurch, dass der Vorsorgebevollmächtigte die notwendige Pflege des Betroffenen nicht sichergestellt hat, handelte er pflichtwidrig."
OGH 1 Ob 33/25x vom 24. Juni 2025In dieser Entscheidung hatte ein 92-jähriger Mann seinem Neffen Vorsorgevollmacht erteilt, der Vorsorgefall war eingetragen. Der demente Betroffene war später unbegleitet im Freien unterwegs, stürzte, konnte keine Hilfe rufen und wurde erst nach Stunden gefunden. Der Bevollmächtigte verweigerte danach die Kontaktaufnahme mit dem Entlassungsmanagement des Krankenhauses, konnte die Betreuung nicht durchgehend sicherstellen und machte gegenüber dem Erwachsenenschutzverein keine Angaben zu Einkommen und Vermögen. Das Erstgericht beendete die Vollmacht nach § 246 Abs 3 Z 1 ABGB und bestellte einen einstweiligen Erwachsenenvertreter; der OGH bestätigte. Das Erwachsenenschutzgericht hat sicherzustellen, dass die Handlungen des Bevollmächtigten keine Nachteile nach sich ziehen — etwa weil dieser mit der Vertretung überfordert ist.
Die Entscheidung zeigt zweierlei. Eine Vorsorgevollmacht ist kein kontrollfreier Raum. Und für die Beendigung war keine Böswilligkeit erforderlich — die Überforderung genügte. Das spricht dafür, bei der Gestaltung an eine zweite Person zu denken, sei es als gemeinsam Bevollmächtigte, sei es als Ersatz. In derselben Entscheidung bekräftigte der OGH auch den Grundsatz, dass die Selbstbestimmung grundsätzlich Vorrang vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat.
Widerruf
Widerrufen können Sie jederzeit — und die Hürde ist bewusst niedrig. § 246 Abs 1 ABGB bestimmt: Für den Widerruf oder den Widerspruch der vertretenen Person genügt es, wenn sie zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr vertreten sein will. Auf diese Möglichkeiten kann sie nicht verzichten. Die Eintragung des Widerrufs hat auf Verlangen der vertretenen Person oder ihres Vertreters zu erfolgen; mit dieser Eintragung im ÖZVV endet die Vertretungsbefugnis (§ 246 Abs 1 Z 3 ABGB).
Das gilt auch dann noch, wenn die Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist. Es braucht keine Begründung, keine Form, keinen Nachweis — es genügt, erkennen zu geben, dass man nicht mehr vertreten sein will. Eine Vollmachtsklausel, die diesen Widerruf ausschließt, wäre unwirksam, weil auf die Möglichkeit nicht verzichtet werden kann.
Was mit dem Tod geschieht
Mit dem Tod der vertretenen Person endet die Vertretungsbefugnis (§ 246 Abs 1 Z 1 ABGB). Das Gesetz nennt den Tod als Endigungsgrund ohne Gestaltungsvorbehalt. Eine Vorsorgevollmacht, die nach dem Tod noch Handlungen deckt — etwa die Organisation des Begräbnisses —, lässt sich darauf nicht stützen. Wer regeln will, was nach seinem Tod geschieht, tut das im Testament. Genau dort verläuft die Grenze zwischen Vorsorge und Erbrecht: Die Vorsorgevollmacht regelt das Leben, das Testament den Nachlass.
Was eine Vorsorgevollmacht kostet
Die Errichtung kostet pauschal EUR 840 inklusive Umsatzsteuer. Dazu kommt die Registrierungsgebühr für das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis von 23 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Beglaubigung durch den Notar fällt nur an, wenn die Vollmacht auch Liegenschaftsangelegenheiten oder dingliche Rechte erfasst.
Erstberatung: EUR 270. In diesem Termin klären wir, welche Bereiche die Vollmacht abdecken soll, wer als Bevollmächtigter in Frage kommt und welche Bauform passt. Wird die Vorsorgevollmacht anschließend beauftragt, ist die Erstberatung in der Pauschale enthalten. Ein kostenloses Erstgespräch biete ich nicht an.
Errichtung — Pauschale EUR 840 inklusive Umsatzsteuer. Darin enthalten sind:
- das Erstgespräch
- die individuelle Erstellung der Vorsorgevollmacht — eine Vorlage ist vorhanden, zugeschnitten wird jede Urkunde auf die konkrete Situation
- Beratung, Telefonate und schriftliche Korrespondenz
- mehrfache Überarbeitungen, bis der Text passt
- der Termin für die Unterfertigung
Beglaubigung durch den Notar: in der Regel rund EUR 250 inklusive Umsatzsteuer. Sie ist nötig, wenn in der Vorsorgevollmacht auch Liegenschaftsangelegenheiten oder dingliche Rechte geregelt werden. Ich arbeite mit einem Notar zusammen und koordiniere den Termin in meiner Kanzlei. Regelt die Vollmacht keine solchen Angelegenheiten, entfällt dieser Posten.
Registrierung im ÖZVV: Die Eintragung nimmt die Kanzlei selbst vor — § 263 Abs 1 ABGB und § 140h Abs 3 NO nennen die Rechtsanwältin gleichrangig neben dem Notar. Die Registrierungsgebühr der Österreichischen Notariatskammer beträgt 23 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also 27,60 Euro brutto. Sie fällt unabhängig davon an, wer registriert (Gebührenbeschluss des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer vom 19. April 2018, Punkt 1.1, in Kraft seit 1. Juli 2018; Stand August 2026). Für die spätere Eintragung des Vorsorgefalls wird nach Punkt 4 dieses Beschlusses derzeit keine gesonderte Gebühr eingehoben.
Für eine einfach gelagerte Vollmacht ohne Vermögens- und Liegenschaftsfragen sind die Erwachsenenschutzvereine die günstigste der drei Stellen, die nach § 262 Abs 1 ABGB errichten dürfen. Sind Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder mehrere Bevollmächtigte im Spiel, wird der Zuschnitt aufwendiger — und damit auch die Frage wichtiger, ob die Urkunde vor der Bank, im Krankenhaus und im Grundbuchsverfahren ausreicht.
Wer ohnehin gerade sein Testament errichtet oder eine Liegenschaft übergibt, kann die Vorsorgevollmacht im selben Zug miterledigen. Es ist dieselbe Bestandsaufnahme und derselbe Termin. Eine Übersicht über die Abrechnung finden Sie unter Kosten.
Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht
Was kostet eine Vorsorgevollmacht beim Rechtsanwalt in Österreich?
Die Errichtung kostet in meiner Kanzlei pauschal EUR 840 inklusive Umsatzsteuer. Enthalten sind das Erstgespräch, die individuelle Erstellung der Urkunde, Beratung, Telefonate und Korrespondenz, mehrfache Überarbeitungen und der Termin für die Unterfertigung. Die Erstberatung kostet EUR 270 und ist in der Pauschale enthalten, wenn die Vorsorgevollmacht anschließend beauftragt wird. Dazu kommen zwei Posten: die Beglaubigung durch den Notar mit in der Regel rund EUR 250 inklusive Umsatzsteuer — nötig nur, wenn die Vollmacht auch Liegenschaftsangelegenheiten oder dingliche Rechte regelt — und die Registrierungsgebühr der Österreichischen Notariatskammer für die Eintragung im ÖZVV mit 23 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also 27,60 Euro brutto (Gebührenbeschluss vom 19. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018; Stand August 2026). Erwachsenenschutzvereine dürfen Vorsorgevollmachten nach § 262 Abs 1 ABGB ebenfalls errichten und sind bei einfachen Fällen die günstigere Variante.
Wie lange ist eine Vorsorgevollmacht gültig — wirkt sie über den Tod hinaus?
Die Vorsorgevollmacht ist unbefristet. Sie muss nicht erneuert werden, anders als die gesetzliche Erwachsenenvertretung mit drei Jahren (§ 246 Abs 1 Z 5 ABGB) und die gerichtliche mit längstens fünf Jahren (§ 246 Abs 1 Z 6 ABGB). Über den Tod hinaus wirkt sie jedoch nicht: § 246 Abs 1 Z 1 ABGB nennt den Tod der vertretenen Person als Endigungsgrund der Vertretungsbefugnis, und zwar ohne Gestaltungsvorbehalt. Was nach dem Tod geschehen soll, regeln Sie im Testament. Vorher endet die Vollmacht durch Widerruf, Kündigung, Eintragung des Wegfalls des Vorsorgefalls oder gerichtliche Entscheidung (§ 246 Abs 1 ABGB).
Wo wird die Vorsorgevollmacht hinterlegt, und wer kann sie einsehen?
Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen, das die Österreichische Notariatskammer führt. Eintragen dürfen Notare, Rechtsanwälte und Erwachsenenschutzvereine (§ 263 Abs 1 ABGB, § 140h Abs 3 NO). Der Einsichtskreis ist eng gefasst: § 140h Abs 8 NO nennt die Gerichte, die vertretene Person, den Vorsorgebevollmächtigten, den gewählten und den gesetzlichen Erwachsenenvertreter, die Leiter von Krankenanstalten für Psychiatrie und entsprechender Abteilungen, die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, sonstige Entscheidungsträger in Sozialrechtssachen und — aus Anlass einer Registrierung — die registrierenden Notare, Rechtsanwälte und Erwachsenenschutzvereine. Ein beliebiger behandelnder Arzt kann nicht nachsehen. Der OGH hat zudem klargestellt, dass das ÖZVV kein öffentliches Register ist (5 Ob 145/19p). Der Bevollmächtigte weist seine Befugnis deshalb mit der Bestätigung der Eintragung nach (§ 140h Abs 6 NO).
Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe?
Dann greift die Erwachsenenvertretung — mitbestimmen können Sie aber weiterhin. Wer Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen versteht, wählt seinen Erwachsenenvertreter aus dem Kreis nahestehender Personen selbst aus (§ 264 ABGB). Vorab lässt sich in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung festhalten, wer tätig werden soll oder ausdrücklich nicht tätig werden soll (§ 244 Abs 1 ABGB). Die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Angehörige kommt nur in Betracht, wenn jemand einen Vertreter nicht mehr wählen kann oder will (§ 268 Abs 1 Z 3 ABGB); ein vorab eingetragener Widerspruch schließt sie aus (§ 268 Abs 1 Z 4 ABGB). Und bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist auf die Bedürfnisse und die Wünsche der volljährigen Person Bedacht zu nehmen (§ 273 Abs 1 ABGB). Der Unterschied liegt im Gestaltungsspielraum: Der Wirkungsbereich der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist auf acht Bereiche festgelegt (§ 269 Abs 1 ABGB) und auf drei Jahre befristet (§ 246 Abs 1 Z 5 ABGB), während Sie in einer Vorsorgevollmacht Person und Umfang frei bestimmen.
Mein Vater ist bereits dement — können wir noch eine Vorsorgevollmacht errichten?
Nein, wenn er die erforderliche Entscheidungsfähigkeit im Errichtungszeitpunkt nicht mehr hat. § 262 Abs 1 ABGB verlangt die höchstpersönliche Errichtung, und § 263 Abs 2 ABGB verpflichtet Rechtsanwältin und Notar, die Errichtung bei begründeten Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit abzulehnen. Der Weg führt dann über die Erwachsenenvertretung: die gewählte (§ 264 ABGB), wenn Ihr Vater Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen versteht — dann sucht er die Person selbst aus —, sonst die gesetzliche (§ 268 ABGB) oder die gerichtliche (§ 271 ABGB), bei der auf seine Bedürfnisse und Wünsche Bedacht zu nehmen ist (§ 273 Abs 1 ABGB). Eine trotz begründeter Zweifel errichtete Vollmacht hilft nicht weiter, weil sie später angezweifelt werden kann.
Ab welchem Alter ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll?
Rechtlich ab Volljährigkeit, sobald die erforderliche Entscheidungsfähigkeit vorliegt. Praktisch spielt der zeitliche Abstand zum Vorsorgefall eine Rolle. Der OGH hat in 5 Ob 145/19p festgehalten, dass ein naher zeitlicher Konnex zwischen Errichtung und Eintritt des Vorsorgefalls eine Beschränkung der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers indiziert. Im entschiedenen Fall lagen drei Monate dazwischen — das reichte für Bedenken des Grundbuchsgerichts nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG und zur Abweisung des Gesuchs. Dass ein Notar beglaubigt hatte und keine Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit hatte, änderte daran nichts. Je weiter Errichtung und Vorsorgefall auseinanderliegen, desto weniger Anlass zu solchen Bedenken besteht.
Kann ich die Vorsorgevollmacht widerrufen?
Jederzeit, und die Anforderungen sind bewusst niedrig. § 246 Abs 1 ABGB bestimmt wörtlich, dass es für den Widerruf genügt, wenn die vertretene Person zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr vertreten sein will — und dass auf diese Möglichkeit nicht verzichtet werden kann. Das gilt auch dann noch, wenn die Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist. Der Widerruf ist auf Verlangen der vertretenen Person oder ihres Vertreters im ÖZVV einzutragen; mit dieser Eintragung endet die Vertretungsbefugnis (§ 246 Abs 1 Z 3 ABGB). Eine Klausel in der Vollmacht, die den Widerruf ausschließen soll, ist unwirksam.
Kann mein Bevollmächtigter meine Wohnung verkaufen?
Nur wenn die Vollmacht das deckt — und im Grundbuchsverfahren nur mit dem richtigen Nachweis. Der Wirkungsbereich ist frei bestimmbar (§ 261 ABGB); Immobiliengeschäfte müssen ausdrücklich erfasst sein. Für die Einverleibung im Grundbuch genügt ein bloßer ÖZVV-Auszug nicht: Weil das ÖZVV kein öffentliches Register ist, verlangt der OGH eine Beurkundung nach § 89a NO, der die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt (§ 76 Abs 2 NO); eine Beglaubigung nach § 77 Abs 5 NO reicht nicht, weil sie nur den Ausdruckvorgang bestätigt (5 Ob 145/19p). Ob der Bevollmächtigte bei der Vermögenssorge zusätzlichen Bindungen unterliegt, richtet sich danach, was in der Vollmacht verfügt wurde (§ 258 Abs 5 ABGB).
Akzeptiert meine Bank die Vorsorgevollmacht?
Der wirksame Vorsorgebevollmächtigte ist gesetzlicher Vertreter des Vollmachtgebers (§ 1034 Abs 1 Z 2 ABGB), sobald der Vorsorgefall im ÖZVV eingetragen ist (§ 245 Abs 1 ABGB). Nachgewiesen wird das gegenüber Dritten mit der Bestätigung der Eintragung, die die eintragende Stelle ausstellt (§ 140h Abs 6 NO). Wichtig ist der Wirkungsbereich: Bankgeschäfte und Vermögensverwaltung müssen in der Urkunde erfasst sein (§ 261 ABGB), sonst deckt die Vollmacht sie nicht. Welche zusätzlichen Nachweise ein einzelnes Institut verlangt, ist eine Frage seiner Geschäftsbedingungen und wird im Errichtungsgespräch mitbedacht.
Vertritt mich mein Ehepartner nicht ohnehin automatisch?
Nein, automatisch geschieht nichts. Der Ehegatte gehört zwar zum Angehörigenkreis der gesetzlichen Erwachsenenvertretung (§ 268 Abs 2 ABGB), diese entsteht aber nicht von selbst: Sie muss von einem Notar, einer Rechtsanwältin oder einem Erwachsenenschutzverein im ÖZVV eingetragen werden (§ 140h Abs 3 NO) und ist erst mit dieser Eintragung wirksam (§ 245 Abs 2 ABGB). Ihr Wirkungsbereich ist gesetzlich abschließend auf acht Bereiche festgelegt (§ 269 Abs 1 ABGB) und sie ist auf drei Jahre befristet (§ 246 Abs 1 Z 5 ABGB). Wer Person und Umfang selbst bestimmen möchte, legt das in einer Vorsorgevollmacht fest; wer nur eine bestimmte Person benennen möchte, kann dafür auch eine Erwachsenenvertreter-Verfügung errichten (§ 244 Abs 1 ABGB). Umgekehrt lässt sich die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch einen vorab registrierten Widerspruch ausschließen (§ 268 Abs 1 Z 4 ABGB).
Ihre Vorsorgevollmacht in Wien
Die Errichtung setzt einen persönlichen Termin voraus — das schreibt § 262 Abs 1 ABGB so vor. Die Kanzlei liegt in der Bleichergasse 8/12, 1090 Wien. Im Termin klären wir den Zuschnitt der Vollmacht, die Auswahl des Bevollmächtigten und die Frage, ob daneben eine Patientenverfügung sinnvoll ist. Die Eintragung im ÖZVV nehme ich anschließend selbst vor.
Erstberatung EUR 270, die Errichtung pauschal EUR 840 inklusive Umsatzsteuer; wird die Vorsorgevollmacht beauftragt, ist die Erstberatung darin enthalten. Termin unter +43 1 589 13 83 oder office@kanzlei-rauf.at — zum Kontakt. Mehr zu meiner Person finden Sie unter Mag. Bettina Rauf.

